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ROUNDUP: Bundesfinanzministerium will Steuern für Rentner senken

MÜNCHEN (dpa-AFX) - Millionen Rentner können auf niedrigere Steuern hoffen. Nach zwei wegweisenden Urteilen des Bundesfinanzhofs will das Bundesfinanzministerium die Rentenbesteuerung ändern. In der kommenden Wahlperiode solle zusammen mit einer Reform der Einkommensteuer auch die Besteuerung der Rentenbeiträge in Angriff genommen werden, kündigte Staatssekretär Rolf Bösinger am Montag in München an. Eine mögliche Lösung ist nach Bösingers Worten, die bislang für 2025 vorgesehene volle Steuerbefreiung der Rentenbeiträge früher umzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hatte zuvor in zwei Entscheidungen den Bund aufgefordert, künftig weder den Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente mit einzubeziehen. "Das werden wir uns jetzt genau ansehen und prüfen, welche Auswirkungen dies haben wird", sagte Bösinger. "Wir werden zusammen mit einer Reform der Einkommensteuer die steuerliche Berücksichtigung der Rentenbeiträge, die ab 2025 zu 100 Prozent gewährleistet wäre, vorziehen, um insoweit bestimmte Fälle einer möglichen Doppelbesteuerung abfedern."

Die potenziellen Auswirkungen auf die Staatskasse sind groß: In Deutschland beziehen 21 Millionen Menschen Rente. Wer wann wie profitieren könnte, ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig unklar.

Aus Bösingers Worten geht hervor, dass der amtierende Bundesfinanzminister und SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz das Thema in den wenigen verbliebenden Monaten bis zur Bundestagswahl nicht mehr angehen wird, sondern quasi Nachfolger oder Nachfolgerin aufträgt.

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Geklagt gegen die Rentenbesteuerung hatten zwei Rentner, ein ehemaliger Steuerberater aus Baden-Württemberg und ein hessischer Zahnarzt. Für die beiden persönlich enden die Verfahren paradox: Die Kläger haben zwar einen Erfolg für künftige Rentner errungen, doch in eigener Sache verloren. Beide sind seit über zehn Jahren in Rente, und in beiden Fällen sieht der Bundesfinanzhof keine Doppelbesteuerung.

Der Bund der Steuerzahler hatte beide Klagen als Musterfälle unterstützt. Aktuell gibt es etwa 142 000 Klagen von Rentnern gegen ihre Steuerbescheide, wie aus der Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine FDP-Bundestagsanfrage hervorgeht. Die Erfolgschancen dieser Klagen dürften mit den Urteilen nicht gestiegen sein, da der Bundesfinanzhof die Gefahr einer überhöhten Steuerlast für Rentner erst in der Zukunft sieht.

Anlass der beiden Klagen war die seit 2005 laufende Umstellung der Rentenbesteuerung, die 2040 abgeschlossen sein soll. Vor 2005 wurden "vorgelagert" die Rentenbeiträge der Arbeitnehmer besteuert, seither läuft die Umstellung auf eine "nachgelagerte" Besteuerung der ausgezahlten Rente, analog zu den Beamtenpensionen.

Daran hat der Bundesfinanzhof nichts Grundsätzliches auszusetzen: "Die Übergangsregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz", sagte die Senats-Vorsitzende Jutta Förster dazu. Diese Feststellung begrüßte das Finanzministeriums ausdrücklich.

Strittig ist die konkrete Ausgestaltung der 35-jährigen Übergangsphase. In dieser Zeit steigt schrittweise die Besteuerung der ausgezahlten Rente, während die Steuerlast der Rentenbeiträge während des Arbeitslebens sinkt. Diese werden nach dem derzeitigen Plan ab 2025 vollständig steuerbefreit sein, die ausbezahlten Renten müssen ab 2040 voll versteuert werden.

Doch die Beiträge werden zuvor nur 15 Jahre lang voll absetzbar sein. Da ein Arbeitsleben normalerweise sehr viel länger dauert als 15 Jahre, argumentieren Kritiker seit Jahren, dass sich allein aus dieser Tatsache eine verbotene doppelte Besteuerung von Renten und Beiträgen ergebe. Das sieht der Bundesfinanzhof nun ähnlich, und deshalb will das Bundesfinanzministerium reagieren.

Das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Verbot der doppelten Besteuerung bedeutet, dass jeder Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten muss wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat. Konkret mahnt der Bundesfinanzhof, dass der Grundfreibetrag der Absicherung des Existenzminimums diene und nicht noch ein zweites Mal als steuerfreier Rentenbezug herangezogen werden dürfe.