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ROUNDUP/BGH urteilt: Darf sich ein Maklervertrag automatisch verlängern?

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Viele Immobilienmakler bewegen sich mit ihren Auftragsformularen in einer rechtlichen Grauzone - nun könnte der Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit schaffen. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entscheiden am Donnerstag in einem Fall aus Baden-Württemberg, wie lange ein Makler eine Kundin an sich binden darf. Das ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Frau hatte die Kreissparkasse Waiblingen beauftragt, ihre Wohnung zu verkaufen. Das verpflichtete sie, keinen Konkurrenten einzuschalten. Der Auftrag war zunächst auf sechs Monate befristet. Laut Vertrag sollte er sich ohne Kündigung aber immer wieder um drei Monate verlängern. Die Frau kündigte nicht, verkaufte die Wohnung am Ende aber über einen anderen Makler. Nun will die Sparkasse von ihr mehr als 15 500 Euro - wegen der entgangenen Provisionen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Frau recht gegeben. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner unangemessen. Der Makler habe ein halbes Jahr lang die Chance gehabt, sich seine Provision zu verdienen. Eine längere Exklusivität habe er nicht einplanen können.

Die BGH-Richter scheinen das weniger streng zu sehen, wie sich in der Verhandlung Ende Januar abgezeichnet hatte. Damals sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch, bei vier Wochen Kündigungsfrist könne man eine Verlängerung um drei Monate wohl noch als angemessen ansehen. Allerdings stand die Frist nicht im Vertrag selbst, sondern in einer Anlage. Das wiederum könnte zu undurchsichtig gewesen sein. Bliebe es dabei, ginge die Sparkasse leer aus. (Az. I ZR 40/19)

Nach Angaben des Immobilienverbands Deutschland (IVD) finden sich Verlängerungs- und Kündigungsklauseln grundsätzlich in allen Verkaufsaufträgen - in den unterschiedlichsten Varianten. Unter Experten ist umstritten, was geht und was nicht. Verträge, die ohne Kündigung immer weiterlaufen, hält der IVD für problematisch.