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ROUNDUP 2: Landgericht Berlin hält Mietendeckel für verfassungswidrig

(Neu: Weitere Details)

BERLIN/KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Landgericht Berlin hält das Berliner Mietendeckel-Gesetz für verfassungswidrig. Die 67. Zivilkammer hat am Donnerstag im Rahmen eines Berufungsverfahren beschlossen, es vom Verfassungsgericht in Karlsruhe prüfen zu lassen, wie das Landgericht mitteilte. Die Kammer ist der Ansicht, das Land Berlin habe nicht die Kompetenz gehabt, ein solches Gesetz wie den Mietendeckel zu erlassen.

Das Amtsgericht Spandau hatte in einem Mieterhöhungsklageverfahren die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895 auf 964,61 Euro ab dem 1. Juni 2019 verurteilt. Die Mieter legten Berufung ein und bezogen sich unter anderem auf das im Verlauf des Verfahrens in Kraft getretene Mietendeckel-Gesetz, nach dem Mieten in Berlin für die Dauer von fünf Jahren nicht erhöht werden dürfen. In ihrer Entscheidung vertritt die 67. Zivilkammer des Landgerichts die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften des Mietendeckels formell verfassungswidrig seien, so das Landgericht.

Währenddessen sind Berliner Vermieter in Karlsruhe vorerst gescheitert: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen den Mietendeckel in der Hauptstadt abgelehnt. Die Antragsteller wollten erreichen, dass Verletzungen von Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlichen Höchstmiete nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (1 BvQ 15/20 u.a.)

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Die Nachteile aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften seien zwar von besonderem Gewicht, sollte sich das Gesetz als verfassungswidrig erweisen, hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom Dienstag. "Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde."

Das Bundesverfassungsgericht lehnte auch einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Bereits im Februar hatte Karlsruhe einen ersten Eilantrag von Vermietern gegen den Mietendeckel aus formalen Gründen verworfen. Wann über die neuen Eilanträge entschieden wird, ist offen.

Nach Angaben der Karlsruher Richter ist die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde weder von vorneherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Mietobergrenze besaß, müsse als offen bezeichnet werden. "Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen." Ein solcher Eingriff sei ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die 3. Kammer des Ersten Senats wies in ihrem Beschluss darauf hin, dass Vermieter ausreichend Zeit hätten, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen - und Bußgelder so zu vermeiden.

Berlins Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher (Linke), teilte dazu mit, die Entscheidung des Gerichts, die Eilanträge abzulehnen beziehungsweise nicht zuzulassen, komme für sie nicht überraschend. "Wir gehen weiterhin davon aus, dass das vom Senat und dem Abgeordnetenhaus von Berlin erarbeitete Gesetz, auch künftigen Überprüfungen im Wesentlichen standhalten wird."

Der vom Abgeordnetenhaus beschlossene, bundesweit bisher einmalige Mietendeckel war Mitte Februar in Kraft getreten. Danach werden die Mieten zunächst auf dem Stand vom Juni 2019 eingefroren und dürfen ab 2022 höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen. Ausgenommen sind unter anderem Neubauwohnungen, die ab 1. Januar 2014 bezugsfertig wurden.