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ROUNDUP 2/BGH: Kommunales Internetportal darf über städtisches Leben berichten

(neu: Reaktion Lensing-Wolff, 2. und 10. Abs.)

KARLSRUHE/DORTMUND (dpa-AFX) - Regionalmedien müssen damit leben, wenn kommunale Internetportale neben amtlichen Mitteilungen auch einzelne journalistisch aufgemachte Beiträge veröffentlichen. Die Garantie einer freien Presse schütze zwar davor, durch Online-Angebote der öffentlichen Hand ersetzt zu werden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Bei den vielen Inhalten auf einer solchen Seite falle aber nicht jeder unzulässige Beitrag ins Gewicht. Entscheidend sei, wie stark das Gesamtangebot davon geprägt sei. (Az. I ZR 97/21)

Bei der Aufmachung des Dortmunder Stadtportals haben die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe keine Bedenken. Eine Unterlassungsklage des Dortmunder Medienhauses Lensing ("Ruhr Nachrichten") gegen die Stadt bleibt damit erfolglos. Der Verlag erwägt allerdings, nach genauer Prüfung des schriftlichen Urteils gegen die rechtskräftige Entscheidung noch Verfassungsbeschwerde einzulegen, wie Herausgeber Lambert Lensing-Wolff mitteilte.

Der Rechtsstreit lief schon seit 2017, vor Gericht ging es deshalb um den Internetauftritt "dortmund.de" von vor fünf Jahren. Damals schrieb die Redaktion über sich, ihr Markenzeichen sei "die vertiefende Berichterstattung mit Bebilderung rund um alle Dortmunder Themen wie etwa Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur, Freizeit". Und: "Die schnelle Nachricht, der verständliche Bericht, der Newsticker zu speziellen Anlässen gehören genauso zum Repertoire und lebendige Interviews mit Menschen dieser Stadt."

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Dem Medienhaus ging und geht das zu weit. Es stehe außer Frage, dass Kommunen ihr Verwaltungshandeln darstellen dürften, hatte Lensing-Wolff nach der BGH-Verhandlung im Mai gesagt. Die Stadt Dortmund habe aber ein Selbstverständnis, das dem einer Presseinstitution gleiche. Wenn man das vom Ende her denke, sei die Pressefreiheit in Gefahr. "Wir versuchen, dass Presse frei von Politik und frei von staatlichen Einflüssen bleibt."

In den laufenden Dortmunder Streit hinein hatte der BGH 2018 ein kostenloses "Stadtblatt" im baden-württembergischen Crailsheim beanstandet. Die zentrale Botschaft dieses Urteils: Die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde sei Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staats.

Auch in ihrer neuen Entscheidung bekräftigen die Richter, dass eine ausufernde kommunale Pressearbeit Gefahren berge. Die öffentliche Hand müsse sich in Zurückhaltung üben, sagte der Vorsitzende Jörn Feddersen. In der Fülle an Beiträgen auf einem Internetportal sei das mengenmäßige Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten aber weniger aussagekräftig als bei einer gedruckten Publikation. Online komme es auch darauf an, welches Gewicht ein Beitrag habe: Ist er gleich auf der Startseite verlinkt? Wie oft wird er angeklickt?

Bei "dortmund.de" sehen die BGH-Richter keinen Anlass zum Einschreiten. Sie bestätigten ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das die Klage des Verlags in der Berufungsinstanz abgewiesen hatte. Am Landgericht Dortmund war zunächst die Stadt unterlegen gewesen.

Dortmunds Oberbürgermeister Thomas Westphal (SPD) erklärte, man habe immer darauf geachtet, Informationspflichten zu erfüllen, ohne die Rechte der Pressefreiheit einzuschränken. Es freue ihn sehr, dass der BGH diese Linie nun komplett bestätigt habe. "Dieses Urteil gibt allen Kommunen mehr Sicherheit, ihre Informationen in der gebotenen Art und Weise auch digital zur Verfügung zu stellen."

Der Deutsche Städtetag begrüßte das Urteil - es gebe "Spielraum für eine moderne Kommunikation". "Städte müssen heute zeitgemäß digital kommunizieren", sagte die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin Verena Göppert. "Alles andere wäre aus der Zeit gefallen, würden die Menschen nicht verstehen und würde zu Informationsdefiziten führen."

Lensing-Wolff dagegen bedauerte, dass der BGH die rein mengenmäßige Betrachtung akzeptiert habe. "Das würde in der Folge bedeuten: Solange eine Kommune nur die ausreichende Menge an zulässigen Verwaltungsinhalten mit den im Einzelnen unstrittig unzulässigen, presseähnlichen Inhalten vermischt, würde dadurch der eigentlich unzulässige Teil bei der summarischen Betrachtung plötzlich zulässig." Das sei nicht im Sinne einer freiheitlichen, staatsfernen Presseordnung. Der schleichende Einstieg in die Medienarbeit gehöre nicht zu den steuerfinanzierten kommunalen Aufgaben.

In Reaktion auf das Verfahren und das BGH-Urteil zu Crailsheim verzichtet die Stadt Dortmund seit einiger Zeit von sich aus auf allzu presseähnliche Beiträge. Rein rechtlich könnte sie zwar jetzt zu der Aufmachung von 2017 zurückkehren. Sören Spoo, der als Leiter der Onlinekommunikation "dortmund.de" verantwortet, hat das aber nicht vor. Man habe festgestellt, dass eine große Stadtverwaltung inhaltlich so viel zu bieten habe, dass es nicht unbedingt nötig sei, noch andere Themen zu setzen. "Wir würden diesen Status beibehalten wollen", sagte er nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe.