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Rentenbeiträge: Beitragspflicht für selbstständige Lehrer

Wer freiberuflich Unterricht gibt, muss ab einer bestimmten Grenze Beiträge für die Rentenversicherung zahlen.
Wer freiberuflich Unterricht gibt, muss ab einer bestimmten Grenze Beiträge für die Rentenversicherung zahlen.

Lehrer arbeiten nicht nur als Angestellte, sondern oft auch als Freiberufler. Wichtig zu wissen: Ab einer bestimmten Grenze müssen auch selbstständige Lehrkräfte in die Rentenversicherung einzahlen.

Berlin (dpa/tmn) - Ob Nachhilfe, Sport oder Kreatives: Wer als freiberuflicher Lehrer mehr 450 Euro verdient, muss Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Hierbei gilt als Lehrtätigkeit nicht nur die klassische Nachhilfe für Schüler: Was zählt, ist die Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Gruppen- oder Einzelunterricht. Deshalb gehören zum Beispiel auch das Anleiten von Sport- und Gesundheitskursen, von Kreativkursen oder in einer Fahrschule dazu.

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Auch selbstständige Tätigkeiten als Coach oder Trainer gelten als Lehrtätigkeit. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn müssen freiberufliche Lehrer ihre Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden.

Selbstständige Lehrer, die die monatliche Grenze von 450 Euro nicht überschreiten, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. In der Regel sind sie jedoch ab einem Verdienst von 450,01 Euro im Monat in der Rentenversicherung beitragspflichtig.