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Rechtzeitig arbeitssuchend melden

Endet ein befristeter Vertrag oder erhält man die Kündigung, muss man rechtzeitig die Agentur für Arbeit kontaktieren, um seine Ansprüche zu wahren.
Endet ein befristeter Vertrag oder erhält man die Kündigung, muss man rechtzeitig die Agentur für Arbeit kontaktieren, um seine Ansprüche zu wahren.

Idealerweise können Arbeitnehmer nahtlos in eine neue Tätigkeit wechseln, wenn ihre befristete Beschäftigung endet. Dafür müssen sie aktiv werden - auch um Arbeitslosengeld-Sperrzeiten zu vermeiden.

Suhl (dpa/tmn) - Ein befristeter Vertrag endet oder ein Arbeitnehmer erhält eine Kündigung: In so einem Fall müssen Betroffene rechtzeitig die Agentur für Arbeit kontaktieren. Denn sie sind verpflichtet, sich dort spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung arbeitssuchend zu melden.

Das ist telefonisch, online oder persönlich möglich, informiert die Agentur für Arbeit Suhl. Wer erst später vom Vertragsende erfährt, muss sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitssuchend melden. Sonst drohen in beiden Fällen Sperrzeiten.

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Jede Statusänderung muss gemeldet werden

Im schlimmsten Fall erhalten Betroffene dann also erst später Arbeitslosengeld. Denn laut Gesetz darf die Arbeitsagentur verpasste oder verspätete Meldungen sanktionieren.

Die Meldepflicht besteht auch, wenn unklar ist, ob das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vielleicht doch fortbesteht. Wenn der Chef also beispielsweise eine Verlängerung in Aussicht stellt, oder der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses noch vor Gericht geklärt werden muss.

Nahtlos in den neuen Job

Das Ziel ist es, eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden und nahtlos eine neue Beschäftigung zu finden - je früher sich Betroffene melden, umso größer seien die Vermittlungschancen.

Nicht immer klappt das: Wer nicht direkt eine neue Stelle findet, muss sich arbeitslos melden - und dafür laut Gesetz spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur erscheinen.