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Rechtsfrage: Müssen Fundsachen wieder abgegeben werden?

Ein Fundstück muss zurückgegeben werden, so will es das Gesetz. (Bild: Getty Images)
Ein Fundstück muss zurückgegeben werden, so will es das Gesetz. (Bild: Getty Images)

Man läuft die Straße entlang und entdeckt ein prall gefülltes Portemonnaie oder ein Smartphone der neuesten Generation – da kann einem schon mal der Gedanke durch den Kopf gehen, das Fundstück einfach zu behalten. Doch was sagt die Rechtslage in Deutschland: Muss man gefundene Gegenstände überhaupt zurückgeben und hat man Anspruch auf einen Finderlohn?

Für Dinge, die man findet, gibt es klare Regelungen. Die besagen eindeutig, der verlorene Gegenstand müsse dem Verlierer oder Eigentümer umgehend zurückgegeben werden, zumindest ab einem Wert von zehn Euro. Ist der rechtmäßige Besitzer nicht bekannt, muss er nach Möglichkeit ermittelt werden. Dabei helfen Behörden oder Fundbüros.

Verlust und Fund: Klare Regeln verhindern Missverständnisse – meistens

Geregelt ist diese Vorgabe im deutschen Fundrecht, das als Teil des deutschen Sachenrechts die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder regelt. “Verloren” bedeutet umgangssprachlich, dass der Besitzer nicht mehr weiß, wo er den Gegenstand gelassen hat. Eine Sache ist in juristischer Fachsprache aber erst dann verloren, wenn sie nicht herrenlos (das heißt: ein Besitzer existiert nicht), aber besitzlos (der Besitzer existiert, ist aber nicht vor Ort) ist.

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Die Person, die etwas verloren hat, hält sich in diesem Fall noch für den Eigentümer, kann ihren Anspruch über den Besitz aber nicht ausüben. Wenn der Finder die Sache an sich nimmt, geht er damit eine sogenannte Geschäftsbesorgung ein und steht ab diesem Zeitpunkt in der Pflicht, den Verlierer ausfindig zu machen. Somit entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Verlierer – das Gesetz spricht genauer vom Empfangsberechtigten – und dem Finder. Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen der Fundunterschlagung strafbar.
Was gibt man wo ab?

Fundstücke aus öffentlichen Verkehrsmitteln müssen auch dort abgegeben werden. (Bild: Getty Images)
Fundstücke aus öffentlichen Verkehrsmitteln müssen auch dort abgegeben werden. (Bild: Getty Images)

Hat man ein Portemonnaie gefunden oder andere Dokumente, die den Verlierer ausweisen, ist es einfach, das Fundstück zurückzugeben. Wenn man das nicht selbst erledigen möchte, kann man es bei der zuständigen Behörde abgeben, das heißt beim Fundbüro oder einfach bei der Polizei.

Für den Fund in Bahnhöfen, Fahrzeugen und Gebäuden der öffentlichen Verkehrsmittel oder in Geschäftsräumen und Verkehrsmitteln von bestimmten Behörden, ist der Gegenstand bei dem betreffenden Unternehmen oder der Behörde abzugeben.

Hat man recht auf einen Finderlohn? Ja!

Bekommt der Verlierer seinen Gegenstand zurück, kann der Finder sogar eine Aufwandsentschädigung und auch einen Finderlohn verlangen. Dieser hängt von dem Wert des Fundstücks ab. Bei bis zu 500 Euro müsste dieser fünf Prozent des Wertes, bei über 500 Euro mindestens 25 Euro betragen.

In welchem Fall darf man das Fundstück behalten?

Sechs Monate nach Abgabe des Fundstücks oder einer Mitteilung bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache, sofern der Empfangsberechtigte nicht gefunden wurde und sich auch nicht bei der Behörde gemeldet hat. Beträgt der Wert der Sache aber weniger als zehn Euro, beginnt die sechsmonatige Frist schon am Tag des Fundes. Im Falle eines Fundes in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Bagatellgrenze von zehn Euro nicht. Der Eigentumserwerb des Finders ist hier außerdem komplett ausgeschlossen.

Fundtiere – gleiche Regeln wie bei Fundstücken

Laut dem Gesetz verfährt man beim Fund von Tieren zunächst so wie mit Gegenständen. (Bild: Getty Images)
Laut dem Gesetz verfährt man beim Fund von Tieren zunächst so wie mit Gegenständen. (Bild: Getty Images)

Ist einem ein Hund oder eine Katze zugelaufen, ist der Umgang hinsichtlich des Eigentumserwerbs mit den gleichen Fristen wie bei Fundsachen zu regeln. Zum Wohl des Tieres können sie aber nach einer Frist von vier Wochen durch die zuständige Behörde – zumindest temporär – weitervermittelt werden, auch an den Finder selbst. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser das Eigentum an dem Tier erwirbt. Das würde ebenfalls erst nach Ablauf der halbjährigen Frist geschehen.

Schatz gefunden? Dann gehört die Hälfte dem Finder!

Findet man eine Sache, die so lange uneinsehbar verborgen lag, dass der Eigentümer beim besten Willen nicht zu ermitteln ist, erwirbt der Finder schon mit der Entdeckung die Hälfte am Miteigentum. Die andere Hälfte steht dem Eigentümer der Sache zu, wo der Gegenstand gefunden wurde – meist also dem Grundstückseigentümer.

Dieser Arbeitslose hätte beinahe sein 273-Millionen-Dollar-Los verloren: