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Rechtsfrage: Darf man auf dem Balkon uneingeschränkt rauchen?

Beim Thema Rauchen scheiden sich immer noch die Geister. (Bild: Getty Images)
Beim Thema Rauchen scheiden sich immer noch die Geister. (Bild: Getty Images)

Für die einen ist es ein Genuss, für die anderen Geruchsbelästigung: Das Rauchen am Balkon kann unter Nachbarn zu einem großen Streitpunkt werden.

Wenn die Temperaturen in Deutschland wieder frühlingshafter werden, gehen auch die Balkontüren und Fenster auf. Schließlich soll frische Luft in die Wohnung – allerdings kann einem der rauchende Nachbar diesen Wunsch schon mal verleiden. Immer wieder taucht in Mietshäusern ein Streitpunkt auf, bei dem sich auch die Gerichte nicht einig sind: Ist Rauchen auf dem Balkon uneingeschränkt zulässig ? Oder hört die Freiheit des einen da auf, wo die Freiheit des anderen anfängt?

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Auch wenn für viele Nachbarn schon der gelegentliche Geruch von Zigarettenrauch ein großes Ärgernis und eine Besitzbeeinträchtigung darstellt: Gelegentliche Vorkommnisse dieser Art seien nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen, erklärt die Website “pro-rauchfrei.de”. Anders sieht das aber bei regelmäßiger Geruchsbelästigung aus – also wenn der Nachbar quasi durchgehend auf der Terrasse oder dem Balkon qualmt und damit Ihren Alltag definitiv beeinträchtigt.

Gerichtsbeschlüsse und Regelungen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auf nicht rauchende Nachbarn Rücksicht genommen werden muss, wenn das Rauchen als “wesentliche Beeinträchtigung” empfunden wird. In solchen Fällen ist es möglich, dass Raucher sich dazu verpflichten, nur zu gewissen Zeiten und eine gewisse Anzahl an Zigaretten auf dem Balkon zu rauchen.

Man kann seinen Nachbarn das Rauchen nicht verbieten – aber unter Umständen zeitlich einschränken. (Bild: image source/Getty Images)
Man kann seinen Nachbarn das Rauchen nicht verbieten – aber unter Umständen zeitlich einschränken. (Bild: image source/Getty Images)

In Berlin wurde vom Amtsgericht Lichtenberg einer Raucherin vom Gericht auferlegt, zwischen 20 Uhr und 6 Uhr auf ihrem Balkon nicht zu rauchen. Eine Zuwiderhandlung würde sie teuer zu stehen kommen: Bis zu 250.000 Euro oder sechs Monate Haft wären die mögliche Konsequenz. Eine ähnliche Beschränkung wurde auch von einem Gericht in Dortmund verfügt.

Allerdings gibt es auch immer wieder Gerichtsbeschlüsse, in denen Klagen von Nichtrauchern mit Verweis auf das Persönlichkeitsrecht des Rauchers abgewiesen werden.

Studie: Schlechte Luft tödlicher als Rauchen