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Das sind die Rechte bei Fusionen und Übernahmen in der Coronakrise

Die Auswirkungen des Virus stellen Transaktionen infrage. Rücktrittsrechte rücken in den Fokus. Bislang stellen solche Klauseln aber eine Ausnahme dar.

Durch das Coronavirus könnte das aktuelle Geschäft mit Fusionen und Übernahmen leiden. Foto: dpa
Durch das Coronavirus könnte das aktuelle Geschäft mit Fusionen und Übernahmen leiden. Foto: dpa

Gesundheitsexperten erwarten, dass sich das Coronavirus über Monate weltweit ausbreitet. Für die Wirtschaft verheißt das nichts Gutes: Firmen ringen mit unterbrochenen Lieferketten, Produktionsausfällen und Umsatzeinbußen. Somit dürfte Corona auch auf Transaktionen im Unternehmensbereich wie Fusionen oder Unternehmenskäufe durchschlagen – ohnehin ein sensibles Geschäft. „Schutzklauseln rücken damit mehr in den Fokus“, sagt Maximilian Grub von der Kanzlei CMS Deutschland.

Nach Daten des Finanzportals „Mergermarket“ fanden hierzulande zuletzt – also in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 – Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von 64 Milliarden Euro statt. Die Anzahl der deutschen Deals lag bei rund 700. In den Jahren davor gab es viele große Transaktionen, vor allem zwischen größeren deutschen Mittelständlern und chinesischen Investoren. Durch das Coronavirus könnte das aktuelle Geschäft nun leiden.

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„In Zeiten von Corona sind nicht nur Transaktionen betroffen, bei denen ein chinesisches Unternehmen verkauft wird“, erklärt Rechtsexperte Grub. „Wenn die zu übernehmende Firma auf chinesische Lieferanten oder Kunden setzt und diese wegen des Coronavirus nicht mehr liefern oder Ware abnehmen, kann der Käufer erwägen, vom Vertrag zurückzutreten.“

Rücktrittsrechte können sich aus bestimmten Vertragsklauseln ergeben, die vor wesentlichen nachteiligen Veränderungen (Material Adverse Change, kurz MAC) schützen. Sie sind für die Phase zwischen Abschluss und Vollzug einer Transaktion gedacht – etwa, wenn noch die Kartellfreigabe oder die Zustimmung sonstiger Behörden oder Dritter aussteht.

Bislang stellen MAC-Klauseln beim Kauf nicht börsennotierter Unternehmen in Deutschland die Ausnahme dar, weil der Markt für Fusionen und Übernahmen (Mergers & Acquisitions, kurz M & A) eher verkäuferfreundlich geprägt ist. Doch das kann sich in Coronazeiten ändern. „Die MAC-Klauseln können sich auf das Zielunternehmen beziehen und betreffen dann etwa wesentliche Verschlechterungen bei der Umsatz-, Ertrags- oder Vermögenslage“, sagt Daniel Möritz von der Kanzlei Hengeler Mueller. Oder sie knüpften beim Marktumfeld an. Mögliche Ereignisse seien Naturkatastrophen oder Kriege.

Doch werden traditionelle MAC-Klauseln durch Corona überhaupt ausgelöst? „Ob das Virus als Naturkatastrophe, vergleichbar mit einem schweren Erdbeben oder einem verheerenden Hurrikan, eingestuft werden kann, ist fraglich“, meint Gesellschaftsrechtler Grub. Aber bei aktuellen Vertragsverhandlungen ließe sich eine massenhafte Ausweitung eines Krankheitserregers in den MAC-Beispielkatalog aufnehmen, ebenso ein starker Auftragsrückgang beim Zielunternehmen oder ein Einbruch des Aktienmarkts.

Strategischer Wert muss erhalten bleiben

„Pandemien sind in den herkömmlichen Klauseln häufig sogar ausdrücklich ausgeschlossen“, sagt Rechtsexperte Möritz. „Werden MAC-Klauseln aktuell aufgenommen, kann zudem zweifelhaft sein, ob es sich bei Corona dann noch um ein unvorhersehbares Risiko handelt“, meint Möritz. Schließlich seien dem Erwerber mögliche Verschlechterungen bekannt. Der Punkt sollte klargestellt werden, wenn eine MAC-Klausel Coronarisiken mit abdecken soll.

Dass nun das Transaktionsgeschäft allein wegen MAC-Klauseln und Corona einbricht, muss aber nicht sein. „Selbst wenn eine MAC-Klausel im Unternehmenskaufvertrag vereinbart wurde und diese auch relativ rechtssicher gezogen werden könnte, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Transaktion deshalb auch tatsächlich abgebrochen wird“, erklärt Grub. „Der Käufer kann die Klausel vielmehr nutzen, um den Kaufpreis nachzuverhandeln und zu drücken.“

Das ergebe aber nur Sinn, wenn der strategische Wert der zu übernehmenden Firma bestehen bleibe. Unabhängig von den MAC-Klauseln und ihrer Anwendbarkeit sei im M & A-Markt wegen des Coronavirus allerdings eine deutliche Verunsicherung wahrnehmbar, wie sich das Transaktionsgeschäft in diesem Jahr weiterentwickeln werde.