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Rüttelt Karlsruhe an der Parteienfinanzierung?

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Bei der Verhandlung am Bundesverfassungsgericht zur Parteienfinanzierung in den nächsten Tagen wird es aus Sicht von Experten vor allem um die Begründung für den Anstieg von 25 Millionen Euro gehen. Um diesen Betrag hatte der Bundestag 2018 mit Stimmen von Union und SPD die absolute Obergrenze für den staatlichen Anteil auf nunmehr 190 Millionen Euro aufgestockt. Die Fraktionen der schwarz-roten Regierungsmehrheit argumentierten in erster Linie mit höheren Ausgaben durch die Digitalisierung, etwa für Datensicherheit, Moderation interaktiver Internetauftritte und Abwehr von Hackern.

Dafür seien mehr Personal und mehr Technik nötig, sagte Prof. Michael Brenner von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena, der Deutschen Presse-Agentur. Die Aufwendungen seien damals nach Hackerangriffen auf den Bundestag, Ausspähungen und mit Blick auf den US-Wahlkampf gestiegen. Daher erscheine eine Anhebung der Obergrenze einleuchtend. "Sicherheitsmaßnahmen sind nicht für ein paar Pfennig zu kriegen", sagte Brenner. "Das relativiert sich auch, wenn man es auf die einzelnen Parteien aufteilt." Im vergangenen Jahr bekamen 22 Parteien Geld - von der SPD bis zur Tierschutzallianz. Fraglich sei, ob dem höchsten deutschen Gericht die wenige Seiten lange Begründung der Gesetzesänderung ausführlich genug ist.

Eine Erhöhung soll es gemäß einer früheren Entscheidung aus Karlsruhe nur geben, wenn sich die "Verhältnisse einschneidend geändert haben", erläuterte Heike Merten, Geschäftsführerin des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung an der Universität Düsseldorf. Unter welchen Voraussetzungen von einer "einschneidenden Veränderung" auszugehen ist, sei eine Wertungsfrage, die zuallererst in den Händen des Gesetzgebers liege. "Der hat dabei sicherlich einen nicht unbeachtlichen Beurteilungsspielraum, aber eben auch die Pflicht, eine Wertung vorzunehmen und diese darzulegen und zu begründen", so Merten. "Daran könnte es hier durchaus mangeln." Ob im laufenden Verfahren die Begründung für die erhebliche Anhebung ergänzt werden darf, bleibe abzuwarten. "Es gilt den Anschein der Selbstbedienung zu verhindern und so das Vertrauen in die demokratischen Institutionen zu stärken", machte Merten deutlich.

Die Opposition übte quer durch alle Fraktionen heftige Kritik an der Erhöhung der Obergrenze, zog aber nicht geschlossen nach Karlsruhe. 216 Abgeordnete von Grünen, Linke und FDP taten sich für einen Normenkontrollantrag zusammen (Az.: 2 BvF 2/18). Die AfD allein hat dafür nicht genügend Abgeordnete. Sie strengte parallel eine Organklage gegen den Deutschen Bundestag an (Az.: 2 BvE 5/18).

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Hierbei wird der Fokus der Erörterungen nach Mertens Erwartung wohl darauf liegen, ob die AfD geltend machen kann, durch den Beschluss in den ihr durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Fraktionen hätten anders als einzelne Abgeordnete keine ausdrücklichen ihnen nach der Verfassung verliehenen Rechte. Daher kommt die Wissenschaftlerin zu dem Schluss, das Organstreitverfahren möge zwar durchaus zulässig sein. "Eine Verletzung organschaftlicher Beteiligungsrechte der AfD-Fraktion im Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens werden nach meiner Einschätzung hingegen nicht zu begründen sein."

Beide Verfahren werden nun am Dienstag und Mittwoch gemeinsam verhandelt. Wegen der ungewöhnlich großen Menge an beteiligten Personen hatte das Gericht zweimal schon angesetzte Termine wegen der Corona-Pandemie wieder abgesagt. Um Hygienevorgaben einhalten zu können, wird auch nicht im Gericht selbst verhandelt, sondern in einer großen Veranstaltungshalle auf dem Karlsruher Messegelände. Das Urteil wird erfahrungsgemäß erst mehrere Monate später verkündet.