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Bei Quarantäne nach Urlaubsreise kann Lohnausfall drohen

Reisende, die aus Covid-19-Risikogebieten zurückkehren, müssen in einigen Bundesländern in Quarantäne. Dann kann für Berufstätige ein Lohnausfall drohen.
Reisende, die aus Covid-19-Risikogebieten zurückkehren, müssen in einigen Bundesländern in Quarantäne. Dann kann für Berufstätige ein Lohnausfall drohen.

Eine Reisewarnung ist zwar kein Reiseverbot - ein Urlaub ist in betroffenen Ländern also trotzdem möglich. Beschäftige sollten aber prüfen, wie es um die Quarantäne-Regelungen für Rückkehrer steht.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Urlaub ist auch möglich in Ländern, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt - denn eine solche ist kein Reiseverbot. Allerdings gilt für Rückkehrer aus einigen Risikogebieten in Deutschland eine Quarantäne-Pflicht. Das zu wissen ist gerade für Berufstätige wichtig.

Anfang Juli galt in vielen Bundesländern etwa eine Quarantäne-Pflicht für Einreisende aus Schweden. Das kann für Arbeitnehmer zum Problem werden: Denn Beschäftigte, die nach einem Urlaub aufgrund einer Qurantäne für 14 Tage zu Hause bleiben müssen, gehen das Risiko ein, für diese Zeit keinen Lohn zu erhalten. Darauf weist Michael Bachner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in einem Beitrag beim Bund-Verlag hin.

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Beschäftigte dürfen im Falle einer Quarantäne ihren Arbeitsplatz nicht aufsuchen - und ohne Arbeitsleistung erhalten sie nach Paragraf 614 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keinen Lohn.

Lohn-Entschädigung nur bei individueller Quarantäne-Anordnung

Lohn-Entschädigungen im Quarantänefall gibt es nach Paragraf 56 im Infektionsschutzgesetz nur bei einer behördlich und individuell angeordneten Quarantäne. Der Arbeitgeber zahlt dann für die Zeit Leistungen in Höhe des Verdienstausfalls an den Arbeitnehmer und lässt sich das von der zuständigen Behörde erstatten.

Über eine Quarantäne-Pflicht für Reise-Rückkehrer entscheiden jeweils die Bundesländer (Paragraf 32 IfSG). Für diese allgemeingültigen Landesverordnungen aber greift die Entschädigungsregelung den Angaben zufolge nicht. Vor einer Reise sollten sich Beschäftigte also darüber informieren, ob sie im Anschluss laut Landesverordnung in Quarantäne müssen oder nicht.

Arbeit im Homeoffice bei Quarantäne möglich

Eine Möglichkeit kann es für manche Berufstätige sein, für die Zeit der Quarantäne von zu Hause aus zu arbeiten. Das geht laut Fachanwalt Bachner, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Betrieb gibt. Dann bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiter ihren Lohn.

Laut Bund-Verlag empfiehlt es sich zudem zu beobachten, wie die Verwaltungsgerichte künftig die Landesverordnungen zur Quarantäne-Pflicht bewerten.