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Preiserhöhung für Gas und Strom nicht immer rechtens

Hannover (dpa/tmn) - Auch wenn die Nebenkosten angesichts der aktuellen Lage steigen werden, müssen Verbraucher nicht automatisch jede Preiserhöhung des Gas- und Stromanbieters akzeptieren. Sie können Widerspruch einlegen. Darauf verweist die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Oftmals enthalte das entsprechende Informationsschreiben Fehler oder sei sogar ungültig. Es kann sich lohnen, das Mitteilungsschreiben auf diese Punkte zu prüfen:

  • Handelt es sich um einen Vertrag mit Preisbindung und fester Laufzeit, dann ist eine Erhöhung nicht möglich. Denn trotz steigender Beschaffungskosten gilt die Preisbindung für den Anbieter. Eine Erhöhung ist damit erst nach Vertragsende möglich.

  • Rechtens ist diese hingegen, wenn Verbraucher einen Vertrag mit einem Grundversorger abgeschlossen haben. Dann könnten die Preise regelmäßig steigen, so die Verbraucherschützer.

Anbieter müssen rechtzeitig informieren

  • Die Grundversorger müssen eine Frist von sechs Wochen einhalten, um den Kunden über die neuen Preise zu informieren. Landet das Schreiben erst später im Briefkasten, könne der Kunde der Preissteigerung widersprechen.

  • Die Verbraucherzentrale verweist darauf, dass diese Preiserhöhung außerdem klar ersichtlich auf der Internetseite des Anbieters einsehbar sein muss.

  • Für Tarife außerhalb der Grundversorgung - sogenannte Sonderverträge - reiche eine kürzere Frist von vier Wochen aus. In beiden Fällen aber müsse der Anbieter transparent und deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen, das bei Preiserhöhungen gilt.

Widersprich einlegen bei Zweifeln

  • Verstößt der Anbieter gegen einen der Punkte, sollen Kunden laut der Verbraucherzentrale Widerspruch einlegen. Im Zweifel am besten juristisch beraten lassen. Ist die Preiserhöhung aber korrekt, sollte man nicht übereilt kündigen. Günstigere Angebote zu finden, sei schwierig. Wer trotzdem wechseln möchte, sollte die Kündigungstermine beachten.