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Prämiensparverträge: Chancen auf Nachschlag steigen

Gerichte haben die Zinsklauseln in Sparverträgen der Sparkassen für unwirksam erklärt. Nun dürfen hunderttausende Kunden auf Nachzahlungen hoffen – wenn sie aktiv werden.

Es geht um ein typisches Langfrist-Sparprodukt, das von Sparkassen bundesweit vor allem Ende der Neunzigerjahre angeboten wurde: Prämiensparverträge, teils auch Bonussparverträge genannt. Die Sparer erhalten dabei einen jährlichen Bonus, der nach einigen Jahren oft bis auf 50 Prozent der jährlichen Sparrate steigt – und einen variablen Grundzins. Oft hieß es in den Verträgen zum Grundzins nur, die aktuelle Zinshöhe werde „durch Aushang“ bekannt gegeben. Nur die aktuelle Höhe bei Vertragsabschluss wurde festgehalten.

Diese vagen Aussagen werden den Banken nun zum Verhängnis. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat in einem Musterfeststellungsverfahren überraschend schnell ein positives Urteil erhalten: Das Oberlandesgericht Dresden erklärte die in den Prämiensparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ der Sparkasse Leipzig verwendete Zinsklausel für unwirksam (5 MK 1/19, Revision möglich). Andere Sparkassen boten Verträge mit ähnlichen oder gleichlautenden Zinsklauseln beispielsweise auch unter dem Namen „Vermögensplan-flexibel“ an. Die vagen Zinsangaben seien für Sparer weder kalkulierbar noch kontrollierbar, befanden die Richter nun, und stützten sich auf frühere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH, zum Beispiel XI ZR 140/03, 52/08 und 197/09). Wegen der unwirksamen Zinsanpassungsklausel muss nachträglich bestimmt werden, wie hoch der tatsächliche Anspruch ist.

Anders als von der Verbraucherzentrale Sachsen erhofft, ließen sich die Dresdner Richter nicht auf verbindliche Aussagen zur Zinsberechnung ein. Damit bleibt theoretisch offen, wie hoch der korrekt berechnete Zinsanspruch der Kunden ist und ob ihnen nun wirklich mehr Geld zusteht. Doch wer das Dresdner Urteil aufmerksam studiert, der merkt, dass dieser Eindruck täuscht: Tatsächlich haben die Richter doch recht klar zum Ausdruck gebracht, wie sie sich eine zulässige Zinsberechnung vorstellen. So müsse zum Beispiel ein auf langfristige Geldanlagen abgestimmter Referenzzins herangezogen werden. Andrea Heyer, Referatsleiterin der VZ Sachsen, sieht nun deutlich gestiegene Chancen für Sparer, Nachforderungen wirksam einklagen zu können. In vielen Fällen dürfen die Sparkassen-Kunden auf mehrere tausend Euro zusätzlich hoffen. Für einige von ihnen kann das eine Genugtuung sein: Viele Sparkassen haben derartige Sparverträge in den vergangenen Monaten massenhaft gekündigt, weil sie ihnen im Niedrigzinsumfeld zu teuer geworden sind. Einige Kunden fühlen sich verstoßen – und sehen in der Nachforderung nun eine Revanche.

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In der kommenden Ausgabe unseres Newsletters „Recht & Steuern“ informieren wir über die Vorgaben der Dresdner Richter. Außerdem geben wir Sparern Tipps, wie sie ihre Forderungen nach einer Zinsnachzahlung geltend machen können.

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