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Etappensieg für Deutsche Bank im Postbank-Verfahren

Kleinaktionäre verlieren gegen die Deutsche Bank. Der Übernahmepreis sei angemessen gewesen, entschied das OLG Köln. Jetzt könnte der Prozess vor dem BGH weitergehen.

Kläger im aktuellen Streit haben das Übernahmeangebot der Deutschen Bank über 25 Euro je Postbank-Aktie 2010 angenommen, nachträglich aber einen Nachschlag gefordert. Foto: dpa
Kläger im aktuellen Streit haben das Übernahmeangebot der Deutschen Bank über 25 Euro je Postbank-Aktie 2010 angenommen, nachträglich aber einen Nachschlag gefordert. Foto: dpa

Zweimal musste Frank Appel, Chef der Deutschen Post, in den Zeugenstand, einmal wurde Ex-Post-CFO John Allen in der deutschen Botschaft in London per Videoschalte befragt. Ehemalige Vorstände der Deutschen Bank wie Josef Ackermann, Rainer Neske oder Stefan Krause weigerten sich dagegen erfolgreich gegen eine Vernehmung. Trotzdem musste ihr Geldhaus einen Großteil der eigentlich geheimen Verträge zu einer der größten Bankübernahmen in der Geschichte offenlegen.

Doch am Ende nützte den ehemaligen Postbank-Aktionären – allen voran der Verlagsgesellschaft Effecten-Spiegel – das alles nichts. Das OLG Köln hat an diesem Mittwoch ihre Klagen in vollem Umfang abgewiesen (13 U 166/11 und 13 U 231/17). In dem 2011 begonnenen Gerichtsstreit warfen die Anteilseigner der Deutschen Bank vor, bei der Postbank schon 2008 das Sagen gehabt zu haben. Dadurch wären die Postbank-Aktionäre bei der Übernahme übervorteilt worden.

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Die Frankfurter waren im September 2008 zunächst mit 29,75 Prozent bei den Bonnern eingestiegen. Damit blieben sie unter der Marke von 30 Prozent, oberhalb der ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre fällig wird. Erst 2010 stockte sie ihre Beteiligung auf und veröffentlichte ein Übernahmeangebot.

Die Kläger hatten das Übernahmeangebot der Deutschen Bank über 25 Euro je Postbank-Aktie 2010 angenommen, nachträglich aber einen Nachschlag gefordert. Ihrer Ansicht nach hätte die Deutsche Bank schon viel früher ein Pflichtangebot über 57,25 Euro für die Postbank machen müssen, weil sie de facto die Kontrolle über die ehemalige Post-Tochter erlangt habe.

Das OLG schließt sich dieser These nicht an. Das lasse sich nicht aus den Verträgen mit der Post herauslesen. Für die Behauptung der Kläger, es habe daneben informelle Absprachen mit der Post gegeben, habe das Verfahren „keine hinreichenden Anhaltspunkte“ ergeben.

Mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ Revision

Außerdem behaupteten die Kläger, die Deutsche Bank und die Post hätten sich – ohne dies in den Verträgen zum Ausdruck zu bringen – unter anderem über die Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratsposten und über eine Kapitalerhöhung bei der Postbank verständigt. Doch dies ist laut den Richtern nicht erwiesen. Ein „Acting in concert“ (gemeinschaftliches Handeln), aufgrund dessen sich die Deutsche Bank auch die Post-Anteile hätte zurechnen lassen müssen, liege daher nicht vor.

Die vorhergehende Instanz, das Landgericht Köln, hatte allerdings zuvor den Klägern recht gegeben, dass es genügend Hinweise auf ein „Acting in concert“ gab. Zuletzt siegten aus demselben Grund auch Aktionäre, die den entscheidenden Beschluss der Hauptversammlung der Postbank angefochten hatten. Vor dem LG Köln ist auch noch eine große Klage von institutionellen Investoren – darunter Allianz Global Investors, Union Investment und Deka Investments – gegen die Postbank-Übernahme anhängig. Sie alle hatten die OLG-Entscheidung mit Spannung erwartet.

Effecten-Spiegel ist in der Sache nun bereits zum zweiten Mal vor dem OLG gescheitert. Das Verfahren drehte schon nach der ersten Niederlage eine Runde über den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser sah sich jedoch außerstande, ein Urteil zu fällen, weil die Beweisaufnahme durch das OLG nicht ausreichend war, und legte den Fall den Kölnern erneut auf den Tisch (Az. II ZR 353/12). Trotz der deutlich umfangreicheren Prüfung blieben die OLG-Richter aber bei ihrer Einschätzung.

Die Deutsche Bank begrüßte das Urteil. Die Bank sehe sich in ihrer Ansicht bestätigt, dass die Klagen rund um die Postbank-Übernahme unbegründet seien. Allerdings ließ das OLG eine Revision zu. Der Fall könnte also noch einmal vor dem BGH landen. Aus dem Klägerlager ist zu hören, dass man mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ Revision einreichen wolle. Zunächst würde man aber die Urteilsbegründung abwarten.