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Online-Shopping: Angabe von Produktverfügbarkeit nur in Echtzeit erlaubt

Eine Kunde kaufte eine Playstation 5, obwohl der Händler die Konsole anders als angegeben gar nicht vorrätig hatte. So eine geschäftliche Handlung ist verboten, wie ein Gericht jetzt entschieden hat.

Detail of the logo on a Sony PlayStation 5 home video game console, taken on October 29, 2020. (Photo by Olly Curtis/Future Publishing via Getty Images)
Das gilt auch für die Playstation 5: Wenn ein Verkäufer ein Produkt als vorrätig angibt, muss er es dem Käufer auch liefern können. (Bild: Olly Curtis/Future Publishing via Getty Images) (T3 Magazine via Getty Images)

Die PlayStation 5 hat das Ganze ins Rollen gebracht. Ein Kunde hatte bei einem Händler eine der begehrten Konsolen von Sony gekauft. Dann stellte sich heraus: Der Anbieter hatte das Gerät – anders als angegeben – doch nicht vorrätig. Das ist eine unzulässige geschäftliche Handlung, wie ein Gericht entschieden hat.

Eine Unterlassungsklage hatte nicht der geprellte Kunde, sondern ein Mitbewerber eingereicht. Seine Begründung: Durch die falsche Angabe habe sich der Händler einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschafft. Recht hat er, wie das Oberlandesgericht Rostock laut IT-Portal Com! im März dieses Jahres entschieden hat. Damit hat das OLG den Urteilsspruch des Landgerichts Rostock bestätigt, gegen den der Prozessgegner in Berufung gegangen war.

Unlautere geschäftliche Handlung

Laut Urteilsbegründung ist ein Warenhändler verpflichtet, die Stückzahl der verfügbaren Produkte in Echtzeit anzugeben. Bezogen auf den vorliegenden Fall, heißt das: Behauptet ein Anbieter, dass ein Artikel vorrätig ist, muss er ihn auch liefern können. Andernfalls handelt er rechtswidrig, weil er sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Indem er einem Kunden zu verstehen gibt, er könne ein Produkt liefern, hält er ihn davon ab, es bei einem anderen Anbieter zu kaufen.

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Die Pflicht zur Echtzeit-Angabe gilt übrigens auch für den umgekehrten Fall. Eine Irreführung des Kunden und folglich eine wettbewerbswidrige Handlung liegt auch dann vor, wenn der Warenanbieter ein Produkt fälschlicherweise als knapp vorrätig kennzeichnet. Zu diesem Marketing-Trick greifen Händler schon mal, um den Absatz anzukurbeln. Die Kunden werden damit zum Kauf verleitet, indem ihnen ein drohender Ausverkauf des Artikels suggeriert wird.

Paragraphen und Sätze in UWG

Beide Vorgehensweisen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), demgemäß die Rostocker Gerichte im PlayStation-5-Fall geurteilt haben. Laut §8, Absatz 1, Satz 1 hat "jeder Mitbewerber" ein "Anspruch auf Unterlassung", wenn ein anderer Mitbewerber eine "unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt". Unzulässig sind geschäftliche Handlungen laut §3 des UWG auch dann, wenn sie "dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen".

Im Video: PlayStation 5 ist grüner als Sie denken