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Pläne für Handytracking gegen Corona alarmieren Politiker und Datenschützer

Eine Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes soll das Aufspüren von Corona-Kontaktpersonen ermöglichen. Politiker und Datenschützer warnen vor den Folgen.

Kontaktpersonen von Corona-Infizierten sollen künftig anhand von Handy-Standortdaten ermittelt werden können. Foto: dpa
Kontaktpersonen von Corona-Infizierten sollen künftig anhand von Handy-Standortdaten ermittelt werden können. Foto: dpa

Die Pläne von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), zur Corona-Eindämmung Kontaktpersonen von Infizierten künftig per Handy zu orten, stoßen auf Vorbehalte. „Eine Regelung, die quasi einen Blankoscheck zur individuellen Lokalisierung und Nachverfolgung ausstellt, sehe ich problematisch“, sagte der digitalpolitische Sprecher SPD-Bundestagsfraktionen, Jens Zimmermann, dem Handelsblatt.

Er halte es zwar für geboten, alle technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung zu haben. „Allerdings erwarte ich hohe Hürden, um Missbrauch von vornherein auszuschließen, eine enge Einbindung des Bundesdatenschutzbeauftragten und eine Begrenzung von solchen gesetzlichen Regelungen auf höchstens 12 Monate.“

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Der FDP-Fraktionsvize Stephan Thomae warf Spahn vor, mit den Bürgerrechten „sehr hemdsärmelig“ umzugehen. Es sei überhaupt nicht klar, wessen Daten wann übermittelt werden müssen. „Auch ein Richtervorbehalt und eine strikte Zweckbindung fehlen, obwohl dies verfassungsrechtlich zwingend geboten ist“, sagte Thomae dem Handelsblatt.

Mehrere Datenschutzbehörden sehen das Regierungsvorhaben kritisch. Explizit zu dem Entwurf werde er zwar erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren Stellung nehmen. Allgemein könne man aber sagen, dass „bisher jeder Nachweis fehlt, dass die individuellen Standortdaten der Mobilfunkanbieter einen Beitrag leisten könnten, Kontaktpersonen zu ermitteln, dafür sind diese viel zu ungenau“, Bundesbeauftragte für Datenschutz, Ulrich Kelber, dem Handelsblatt.

Vorbehalte gibt es auch in den Ländern. „Der derzeitige Handlungsdruck darf eine sorgfältige rationale Abwägung und Aufarbeitung der komplexen Fragestellungen nicht verhindern“, sagte Hamburger Datenschützer Johannes Caspar dem Handelsblatt. „Die Grundrechte und rechtsstaatlichen Verfahren haben ihre besondere Bedeutung gerade auch in Zeiten der Krise.“

Caspars schleswig-holsteinische Amtskollegin Marit Hansen ergänzte: „Infektionsschutz ist wichtig, aber die Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass sensible, personenbezogene Daten ohne ausreichende Garantien verarbeitet werden.“ In anderen Bereichen, in denen in die Rechte der Menschen eingegriffen wird, werde erwartet, dass jeder dieser Eingriffe „verhältnismäßig und überprüfbar“ sei.

„Das ist auch die Bedingung dafür, wenn eine Behörde auf personenbezogene Standort- und Bewegungsdaten zugreifen will“, sagte Hansen, die auch Mitglied der Datenethikkommission der Bundesregierung ist. Daher sollte im Fall der Spahn-Pläne geprüft werden, ob eine richterliche Kontrolle und nachträgliche Datenschutzüberprüfungen verpflichtend vorzusehen seien.

Hintergrund ist ein Gesetzentwurf, mit dem das Gesundheitsministerium schärfere Regeln beim Infektionsschutz im Eilverfahren auf den Weg bringen will. Der Entwurf liegt dem Handelsblatt vor. Der Bund soll demnach künftig mehr Eingriffsmöglichkeiten im ganzen Land erhalten. Das Gesetz soll gemeinsam mit weiteren Hilfs- und Schutzgesetzen der Regierung in einem großen Paket bereits kommende Woche beschlossen werden.

Robert-Koch-Institut arbeitet an technischer Lösung

Nach den Plänen soll den zuständigen Gesundheitsbehörden bei einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wie im aktuellen Fall die Befugnis eingeräumt werden, Kontaktpersonen von Erkrankten anhand von Handy-Standortdaten zu ermitteln, dadurch ihre Bewegung zu verfolgen und sie im Verdachtsfall zu kontaktieren.

Zugleich sollen die zuständigen Behörden Verkehrsdaten zur Bestimmung des Aufenthaltsortes nutzen dürfen – etwa um den Betroffenen über sein persönliches Risiko zu informieren. Die Mobilfunkanbieter sollen den Gesundheitsbehörden die Standortdaten zur Verfügung stellen müssen.

Deutschlands oberster Gesundheitswächter, das Robert-Koch-Institut (RKI), arbeitet nach eigenen Angaben bereits seit Anfang März an einer technischen Lösung zur Handy-Ortung. Die Nutzung von Handydaten sei sinnvoll. „Wir halten das für ein sinnhaftes Konzept“, hatte RKI-Präsident Lothar Wieler vergangene Woche gesagt. Die Daten könnten helfen nachzuvollziehen, mit welchen Menschen eine infizierte Person Kontakt hatte. „Der Vorteil wäre, dass wir Gesundheitsämter enorm unterstützen“, so Wieler.

Aus Sicht des Hamburger Datenschützers Caspar kann es durchaus geboten sein, moderne digitale Technologien einzusetzen, wenn es um die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zum Schutz der Allgemeinheit gehe. Dem stehe auch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht entgegen. „Gesetzliche Regelungen müssen jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und dem Zweckbindungsgebot folgen“, betonte Caspar.

„Für das Tracking von infizierten Betroffenen und deren Kontaktpersonen müssten daher klare Vorgaben bestehen, die sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten und die Verwendung der Daten zu anderen Zwecken ausschließen“, erläuterte der Behördenchef. Eine digitale Nachzeichnung des Bewegungsverhaltens könne etwa dann zum Einsatz kommen, wenn die Betroffenen keine eigenen Angaben zu ihren früheren Aufenthaltsorten machen können.

Fraglich sei indes, ob eine „pauschale Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz, die Standortdaten von Kontaktpersonen Erkrankter zu erheben“, dem entspreche. „Auch dürfte es nur dann sinnvoll sein, entsprechende Maßnahmen zu verhängen, wenn sich nicht schon so viele Menschen infiziert haben, dass es zu einer wirksamen Unterbindung der Infektionsketten durch gezieltes Nachgehen einzelner Fälle noch kommen kann“, fügte Caspar hinzu.

Warnung vor Eingriffsgeneralklauseln für Behörden

Caspar bemängelte überdies die im Gesetzentwurf vorgesehene Dokumentation von Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahmen. Dass die Behörden dazu verpflichtet werden sollen, sei richtig, greife jedoch zu kurz. „Die einzelnen Voraussetzungen für massenhafte und durchaus schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte hat der Gesetzgeber festzulegen“, betonte der Datenschützer. „Das sollte nicht über Eingriffsgeneralklauseln den Behörden überlassen werden.“

Die schleswig-holsteinische Datenschützerin Hansen sagte, Infektionsschutz sei sehr wichtig und könne für einen gewissen Zeitraum Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen. Wer dann eine gesetzliche Regelung zum Handytracking vorschlage, müsse „stets auf die Verhältnismäßigkeit achten“.

Aus ihrer Sicht seien bei dem Thema noch viele Fragen offen. Etwa, ob die Maßnahmen überhaupt geeignet seien für den Zweck. Außerdem müsse der Schutz der Rechte und Freiheiten der Menschen angesichts der entstehenden Risiken „ausreichend sichergestellt“ sein. Dies betreffe etwa die Erforderlichkeit der Maßnahme.

Hansen erinnerte daran, dass in Fällen, in denen Strafverfolgungsbehörden auf solche Daten zugreifen wollen, normalerweise ein richterlicher Beschluss notwendig sei. Auch eine Überprüfung im Nachhinein sei möglich. Nach Spahns Gesetzentwurf scheine aber alles in einer Hand zu liegen: „Die Behörde dokumentiert die Erforderlichkeit und greift im Anschluss auf die Daten zu – es ist also eine sehr weite Befugnis“, sagte die Datenschützerin.

Man könne also allenfalls im Nachhinein überprüfen, ob die Maßnahmen der Datenanforderung und -auswertung wirklich rechtskonform gewesen seien. „Wenn aber noch nicht einmal in jedem Fall Kontaktpersonen von der Maßnahme informiert werden, als eine Kann-Regelung gilt, habe ich erhebliche Bedenken, dass hier bereits die geeigneten Datenschutzgarantien vorgesehen sind.“

Unklar ist, ob sich Spahn mit seinen Plänen durchsetzen kann. In Behördenkreisen wird von „Aktionismus“ des Gesundheitsministeriums gesprochen. Dass das Gesetz am Montag so beschlossen werde, halte man für kaum denkbar. „Entweder wird nochmal mehr Zeit für die Diskussion eingeräumt oder der entsprechende Teil muss aus dem Gesetz raus“.