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Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Auskunft

Auch wer ein Testament schreibt, kann seine Erben nicht ganz beliebig bestimmen: Nahe Hinterbliebene haben Anspruch auf den Pflichtteil.
Auch wer ein Testament schreibt, kann seine Erben nicht ganz beliebig bestimmen: Nahe Hinterbliebene haben Anspruch auf den Pflichtteil.

Erben müssen einem Pflichtteilsberechtigten dabei helfen, seinen Anspruch zu ermitteln. Selbst rechnen müssen sie dafür zwar nicht unbedingt, wohl aber die nötigen Informationen zur Verfügung stellen.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wie hoch ist mein Pflichtteil? Diese Frage muss im Erbfall ermittelt werden. Miterben müssen einem Pflichtteilsberechtigten dazu entsprechende Informationen zur Verfügung stellen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zeigt (Az.: I-7 W 32/20).

Das Nachlassverzeichnis muss die gesicherten Verbindlichkeiten und ihre Höhe am Tag des Erbfalls aufführen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Der Fall: Der Erblasser hatte eines seiner Kinder enterbt. Dieses machte nach dem Tod des Vaters gegen seine Geschwister Auskunftsansprüche zum Nachlassbestand geltend, um seine Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Die Erben erteilten dazu auch Auskunft.

Unter «Passiva» hatten sie aber nur «Hypotheken, Grundschulden und sonstige Verbindlichkeiten» notiert und mitgeteilt, welches Grundstück zugunsten welcher Person in welcher Höhe mit einer Grundschuld belastet ist. Der Pflichtteilsberechtigte verlangte aber weitere Auskunft und wollte wissen, für welche Verbindlichkeiten die Grundschulden bestellt worden sind.

Zu Recht, urteilten die Richter. Die bisher erteilten Auskünfte zu den auf den Grundstücken lastenden Grundschulden genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Erben hätten mitteilen müssen, welche Verbindlichkeiten durch die einzelnen Grundschulden gesichert sind.

Dies mithilfe der mit dem Verzeichnis vorgelegten Unterlagen selbst zu ermitteln und zuzuordnen, könne dem Pflichtteilsberechtigten nicht zugemutet werden. Denn er benötige die Angaben für die Berechnung seiner Ansprüche.