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Passagiere haben Anspruch auf doppelte Entschädigung bei Verspätung des Ersatzflugs

Fluggäste erhalten zweimal Entschädigung, wenn ein Flug erst gestrichen wird und der Alternativflug Verspätung hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

Fluggäste haben einen Anspruch auf doppelte Entschädigung, wenn ihr Flug erst wegen technischer Probleme gestrichen wurde und der Ersatzflug dann aus ähnlichen Gründen erhebliche Verspätung hatte. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden (Az. C-832/18).

In dem konkreten Fall wollten die Passagiere mit Finnair von Helsinki nach Singapur fliegen. Den für den 11. Oktober 2013 geplanten Direktflug musste die Airline absagen. Daraufhin akzeptierten die Fluggäste einen Alternativflug am darauffolgenden Tag mit Zwischenstopp in China. Ankommen sollten sie in Singapur am 13. Oktober um 17:25 Uhr. Wegen einer ausgefallenen Servolenkung für das Steuerruder der Maschine verzögerte sich auch dieser Flug. Tatsächlich kamen die Passagiere fast sieben Stunden später am Zielort an.

Finnair gewährte den Fluggästen zwar eine Ausgleichszahlung von je 600 Euro für den Ausfall des ersten Flugs. Die Gesellschaft weigerte sich aber, eine weitere Entschädigung für den verspäteten Ersatzflug zu zahlen. Sie berief sich darauf, dass die Passagiere laut der EU-Fluggastrechteverordnung keinen Anspruch auf eine zweite Ausgleichszahlung hätten.

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Zudem argumentierte die Airline, dass der Ausfall der Servolenkung ein außergewöhnlicher Umstand sei, der von Finnair nicht beherrschbar sei. Das befreie die Fluglinie von einer Ausgleichszahlung.

Das Gericht in Helsinki, das mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten. Die EuGH-Richter gaben den Passagieren nun recht: Es gebe in der Verordnung keine Bestimmung, die die Rechte von Fluggästen bei einem Ersatzflug beschneidet.

Wenn dieser Alternativflug mehr als drei Stunden später am Zielort ankommt, gebe es auch hier einen Anspruch auf Entschädigung. Darüber hinaus könnten „technische Mängel, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände darstellen“, teilt das Gericht mit.

Mit der Frage, was ein außergewöhnlicher Umstand ist und was nicht, muss sich der EuGH öfter beschäftigen. Demnach ist Treibstoff auf der Startbahn, der zu Verzögerungen des Abflugs führt, kein Entschädigungsgrund. Ebenso können Fluggäste nicht auf eine Ausgleichszahlung hoffen, wenn die Verspätung in einem Reifenschaden durch eine Schraube auf dem Rollfeld begründet ist.

Auch die aktuelle Coronavirus-Krise dürfte künftig noch zu Streitigkeiten führen. Ob Passagieren eine Entschädigung bei einer kurzfristigen Absage eines Flugs durch die Airline zusteht, dürfte in vielen Fällen unklar sein. Grundsätzlich liegt die Pandemie zwar außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften.

Das Fluggastrechteportal Flightright macht Passagieren in bestimmten Fällen dennoch Hoffnung auf eine Ausgleichszahlung. „Bei gestrichenen Flügen, die in Risikogebiete gehen sollten, können die Reisenden wohl nicht mit einer Entschädigung rechnen“, sagt eine Firmensprecherin. Anders sehe es aber aus, wenn ihr Flug nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen, etwa einer zu geringen Auslastung, ausgefallen ist. Häufig dürfte hierbei eine Einzelfallklärung notwendig werden.