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Pandemie begründet keine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen Personen mit Schwerbehinderung einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe rechtfertigt die Ermäßigung aber nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen Personen mit Schwerbehinderung einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe rechtfertigt die Ermäßigung aber nicht.

Schwerbehinderte zahlen auf Antrag nur einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Allerdings gibt es dafür gewisse Voraussetzungen. Die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe reicht nicht.

Osnabrück (dpa/tmn) - Personen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Möglich ist das für Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.

Die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe rechtfertigt die Ermäßigung aber nicht. Das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück (Az.: S 30 SB 245/18).

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Der Fall: Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 90 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt. Auch hat er den Pflegegrad 1. Der Kläger wollte auch das Merkzeichen «RF», das bedeutet die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages.

Er begründete dies mit einer Muskelerkrankung. Auch gehöre er aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf im Falle einer Covid-19-Infektion. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen könne ihm daher nicht zugemutet werden.

Das Urteil: Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Grundgedanke für das Merkzeichen RF sei der Umstand, dass behinderte Menschen nur zu Hause Radio hören und fernsehen. Der dafür zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, welcher durch eine ermäßigte Zahlung ausgeglichen werden solle.

In diesem Fall sei der Kläger nicht allgemein vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Vor der Corona-Pandemie hatte der Kläger noch gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem angegeben, dass er sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung an das Haus bestehe daher nicht.

Auch seine Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe ändere nichts. Öffentliche Veranstaltungen fänden aufgrund der Pandemie ohnehin nicht oder nur eingeschränkt statt. Und dies beträfe alle Bürger.