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Paketzustellung: Klage der Verbraucherzentrale erfolgreich

Pakete einfach abstellen oder ohne triftigen Grund öffnen, um den Inhalt zu prüfen? Das dürfen Paketzusteller so nicht mehr, entschied der Bundesgerichtshof auf Klage der Verbraucherzentrale.

Paket einfach am vereinbarten Ablageort abstellen - das geht so nicht, entschied der Bundesgerichtshof. (Bild: Getty Images)
Paket einfach am vereinbarten Ablageort abstellen abstellen - das geht so nicht, entschied der Bundesgerichtshof. (Bild: Getty Images) (Bet_Noire via Getty Images)

Paketzusteller haben viel zu tun. Die Corona-Pandemie hat den Online-Handel noch einmal ordentlich befeuert. Allein bei DHL, dem Marktführer unter den Paketdiensten in Deutschland, lag die Anzahl der beförderten Pakete in 2021 laut Statista bei 1,8 Milliarden Stück.

Hinzu kommen Dienste wie DPD, UPS oder GLS. Um die tägliche Flut an Sendungen bewältigen zu können, gilt es Zeit zu sparen. Damit die Zustellung erfolgreich klappt, arbeiten viele Paketdienste mit Services, wie etwa zentralen Abholstationen, Abstellgenehmigungen, Live-Verfolgung der Zusteller und detaillierten Sendeinformationen über Apps oder via E-Mail.

Fehlende Benachrichtigungen

Beim Paketdienstleister GLS gab es nach Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen diesbezüglich Grund zu Beanstandungen. In einer Klausel seiner AGB hatte der Paketzusteller geregelt, dass ein Paket als wirksam zugestellt gilt, wenn es am vereinbarten Ablageort abgestellt wurde. Eine verpflichtende Benachrichtigung des Empfängers sah die Klausel jedoch nicht vor.

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Die Verbraucherschützer reichten deshalb Klage gegen GLS ein. Verhandelt wurde zunächst am Land- sowie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) schließlich als oberste Instanz entschieden, dass die Klausel nicht zulässig ist. "Damit ihr unmittelbar auf die gelieferte Sendung zugreifen könnt, muss das Unternehmen zeitgleich sicherstellen, dass ihr über die Zustellung in Kenntnis gesetzt werdet. Das kann zum Beispiel per E-Mail oder über eine App geschehen", erklärt die Verbraucherzentrale zum jüngsten Urteil auf ihrer Facebook-Seite. Nur so könne es gesichert werden, dass ein Empfänger das Risiko eines Diebstahls möglichst vermeiden kann.

Klausel zum Öffnen von Postsendungen gekippt

Ebenfalls beanstandet hat der BGH einen Passus in den GLS-AGB, der es dem Paketdienst erlauben sollte, sich bereits bei Vorliegen von nicht näher konkretisierten Verdachtsmomenten vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen – auch ohne, "dass es auf die Auswirkungen einer Versendung von Verbotsgut auf die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten oder eine Gefährdung der in Rede stehenden Sendung oder anderer Postsendungen" ankäme.

Das Gericht stellte klar, dass das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis Grundrechte sind, die durch die Verfassung geschützt werden. Die Klausel in den GLS-AGB rechtfertige jedoch keinen Eingriff in das Postgeheimnis, so die Richter.

Die detaillierten Urteile zum Prozess gegen den Paketdienstleister GLS finden Sie hier auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

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