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OVG kippt 800-Quadratmeter-Regelung für Geschäfte in Sachsen

BAUTZEN (dpa-AFX) - Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die 800-Quadratmeter-Regelung für Geschäfte in der Corona-Schutz-Verordnung des Landes gekippt. Die Richter gaben damit den Anträgen von vier Elektronikfachmärkten statt, die wegen der Vorschrift nicht wie andere Geschäfte öffnen durften, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Az.: 3 B 177/20, 3 B 178/20, 3 B179/20 und 3 B180/20). Die Entscheidung ist laut Gericht nicht anfechtbar.

In der Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April hatte die Landesregierung die Öffnung von Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern Fläche nur dannn erlaubt, wenn diese Waren des täglichen Bedarfs wie etwa Lebensmittel anbieten. Außerdem durften Läden öffnen, die der Grundversorgung dienen.

Die Richter des OVG erklärten nun, die Regierung in Dresden habe bei der Festlegung der für die Grundversorgung notwendigen Geschäfte nicht trennscharf erläutert, warum bestimmte Läden von der Begrenzung der Fläche ausgenommen wurden und andere nicht. Als Beispiele nannten sie Möbelhäuser und Sonnenstudios, die öffnen durften.

Sie verwiesen darauf, dass Möbelgeschäfte und Elektronikgeschäfte vergleichbar seien, weil auch in Möbelhäusern in der Regel nicht nur Möbel, "sondern meistens ein breitgefächertes Angebot an sonstigen Haushaltsgegenständen und Accessoires, mitunter einschließlich von Elektronikartikeln zum Kauf angeboten" würden. Erst recht werde der Begriff der Grundversorgung in seinen Konturen durch die Nennung von Sonnenstudios verwischt, erklärten die Richter weiter. Sie könnten bei objektiver Betrachtung nicht mehr zur Grundversorgung gehören.