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Notar kostet auch bei Abbruch Gebühren

Wer einen Notar beauftragt, muss für die Dienste Gebühren bezahlen - oft auch, wenn das Verfahren abgebrochen wird.
Wer einen Notar beauftragt, muss für die Dienste Gebühren bezahlen - oft auch, wenn das Verfahren abgebrochen wird.

Beauftragt ein Mandant einen Notar mit einer Beurkundung, sind dafür später Gebühren zu bezahlen. Bereits das Einarbeiten in den jeweiligen Fall ist für Mandanten kostenpflichtig.

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ob Ehevertrag, Erbvertrag oder Immobilienschenkung - viele Rechtsgeschäfte setzen die Beauftragung eines Notars voraus. Was Mandanten dabei wissen sollten: Die Dienste kosten Gebühren - selbst wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird. Darauf macht die Notarkammer Frankfurt am Main aufmerksam.

Eine Beurkundung gilt als vorzeitig beendet, wenn die sogenannte Niederschrift, das angestrebte Rechtsdokument, nicht vom Notar unterzeichnet wird. Dies kann passieren, wenn der Mandant den Auftrag zur Beurkundung zurücknimmt oder der Auftrag zurückgewiesen wird, beispielsweise bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten.

Hat der Notar einen vollständigen Entwurf erstellt und übermittelt, muss der Mandant in der Regel den vollen Gebührensatz bezahlen. Zuvor ist eine reduzierte Festgebühr möglich. Entscheidend hierfür ist, dass der Notar noch keinen Entwurf per Post, E-Mail oder Fax an einen der Beteiligten übermittelt oder persönlich übergeben hat. Ebenso darf noch kein Beurkundungstermin auf Grundlage eines vorbereiteten Entwurfs stattgefunden haben.