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Nord Stream 2 AG wirft Behörden absichtliche Blockade vor

Die Pipeline-Gesellschaft wehrt sich gegen Regulierung durch die EU. Sie sieht sich als Opfer eines „juristischen Tricks“.

Lange hatte die Nord Stream 2 AG versucht, in Brüssel und Berlin ihren Einfluss spielen zu lassen. Sie wollte verhindern, dass ihre fast fertige Pipeline von Russland nach Deutschland der neuen EU-Gasmarktregulierung unterworfen wird. Doch ein entsprechender Antrag bei der Bundesnetzagentur scheiterte: In diesem Frühjahr lehnte die Bonner Behörde den Antrag der Nord Stream 2 AG auf Freistellung von der EU-Regulierung ab.

Nun legt die Nord Stream 2 AG dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Begründung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vor. Das 79 Seiten umfassende Papier, formuliert von der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, liegt dem Handelsblatt vor. Es gleicht einer Generalabrechnung mit dem Regulierungskonstrukt, das überhaupt erst geschaffen worden war, um Auflagen für Nord Stream 2 machen zu können.

Seit Monaten kommt die Fertigstellung Pipeline nicht voran, weil das Schweizer Unternehmen Allseas die Verlegung von Rohren auf Druck der USA abgebrochen hat. Und weiterhin drohen die USA mit Sanktionen.

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Erneut in den Fokus geriet das Pipeline-Projekt nach dem Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Nawalny. Auch in Deutschland wurden daraufhin Forderungen laut, das Projekt zu stoppen.

Allerdings meldeten sich auch Verteidiger zu Wort. Erst Ende vergangener Woche hatte sich Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) im Interview mit dem Handelsblatt für eine Fertigstellung der Leitung und gegen Sanktionen ausgesprochen.

Das Bestreben der EU-Kommission, den Bau der Pipeline auf dem Grund der Ostsee zu verhindern oder zumindest zu erschweren, blieb lange erfolglos. Schließlich aber legte die Kommission einen Richtlinienentwurf vor, der die Regulierung desjenigen Teils einer Gaspipeline aus Drittstaaten vorsieht, der innerhalb der EU verläuft.

Im Fall von Nord Stream 2 trifft dies auf einen 54 Kilometer langen Abschnitt der beiden jeweils gut 1200 Kilometer langen Leitungsstränge zu. Es handelt sich dabei um den Teil der Pipeline, der in deutschem Hoheitsgebiet verläuft.

Wenn für Nord Stream 2 die EU-Regulierung greift, müssten die Betreiber Dritten diskriminierungsfrei Zugang zur Leitung gewähren. Außerdem würden für den 54 Kilometer langen deutschen Abschnitt die Entgelte für die Nutzung der Pipeline von der Regulierungsbehörde kontrolliert.

Gravierende Auswirkungen hätte die Entflechtung, die von der EU vorgeschrieben wäre: Gasproduzent und Betreiber des Pipeline-Stücks auf deutschem Hoheitsgebiet dürften nicht identisch sein.

Die Richtlinie wurde im April 2019 verabschiedet und im Dezember 2019 in deutsches Recht umgesetzt. Ausnahmen von der Richtlinie gelten für Pipelines, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt waren. Auf Nord Stream 2 traf das zu diesem Zeitpunkt nicht zu: Bis heute ist sie noch nicht fertiggestellt. Die Bundesnetzagentur lehnte den Antrag auf Freistellung von der Regulierung ab.

„Hoher behördlicher Aufwand“

Die Freshfields-Anwälte argumentieren, das Tatbestandsmerkmal der „Fertigstellung“ dürfe nicht in einem baulich-technischen Sinne verstanden werden. „Vielmehr muss die Rechtsnorm wirtschaftlich-funktional interpretiert und danach gefragt werden, ob zum Stichtag bereits die finale, wirtschaftlich nicht mehr umkehrbare Investitionsentscheidung getroffen war“, heißt es in der Beschwerdebegründung.

Dies sei bei Nord Stream 2 der Fall. So schreiben die Anwälte: „Die Nord Stream 2 AG hatte zum Stichtag 23. Mai 2019 nicht nur die Investitionsentscheidung getroffen, sondern die Rohrleitungen bereits über Hunderte von Kilometern in der Ostsee verlegt.“

Die Schaffung einer vermeintlich abstrakt-generellen Richtlinie, von der jedoch alle theoretisch Betroffenen wieder freigestellt werden können und – außer der Nord Stream 2 AG – tatsächlich auch freigestellt worden seien, sei „ein juristischer Trick, der in ähnlichem Gewand bereits von der gescheiterten Ausländer-Maut bekannt ist“, heißt es in dem Schriftsatz.

Es sei unstreitig, dass die Richtlinie „gerade auf eine Obstruktion“ der Pipeline abziele. „Das bezweifelt weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin“, schreiben die Anwälte.

Im Übrigen, so argumentieren die Freshfields-Anwälte, bringe die Regulierung eines nur 54 Kilometer langen Teilstücks einer Pipeline „keinerlei Nutzen, zugleich aber einen hohen behördlichen Aufwand einschließlich aller damit verbundenen Kosten“. Dabei gebe zu denken, dass seit Jahrzehnten Gasverbindungsleitungen aus Drittländern in die EU führten, bislang aber nie die Forderung erhoben worden sei, diese Leitungen im Hoheitsgebiet der EU einer Regulierung zu unterwerfen.

„Das verwundert nicht, da die teilweise Regulierung einer Pipeline ebenso wenig sinnvoll ist wie etwa die Errichtung einer Staustufe über die halbe Breite oder gar den Bruchteil eines Flusses“, so die Beschwerdebegründung.

Eine teilweise Regulierung könne das mit der Regulierung verfolgte Ziel schlicht nicht erreichen: „Denn wo auf der unregulierten Pipelineseite nur ein Unternehmen Gas einspeist, besteht auch auf der regulierten Fortsetzung der Gaspipeline kein Bedürfnis dritter Gaslieferanten, Einspeisekapazitäten zu buchen.“

Für Netzzugangsansprüche fehle es bereits an Drittinteressenten, die diese Ansprüche überhaupt geltend machen könnten. „Damit entfällt auch die Legitimation für eine Entflechtungsregulierung, die gewährleisten soll, dass konzernunabhängige Gashändler nicht zugunsten konzernangehöriger Gashändler benachteiligt werden“, schreiben die Anwälte der Nord Stream 2 AG.

Außerdem werde das über Nord Stream 2 geleitete Gas bereits 54 Kilometer nach Eintritt in das deutsche Hoheitsgebiet in das allgemeine und voll regulierte Gasfernleitungsnetz eingespeist und damit wie alle übrigen Gasmengen dem europäischen Regulierungsrecht unterworfen.

Die Anwälte argumentieren, Nord Stream 2 sei von essenziellem Interesse der europäischen Industrie und europäischer Gaskunden, die auch in Zukunft von niedrigen Gaspreisen profitieren wollten. Zwar sei das wirtschaftliche Interesse der Ukraine, auch künftig vom Gastransit zu profitieren, nachvollziehbar. Das könne aber „nicht die Realisierung einer modernen, effizienten Infrastruktur infrage stellen, die den Gastransport verbilligt und sicherer macht“.

Das gelte umso mehr, da die zusätzliche Pipeline keinen Ersatz, sondern eine Ergänzung der bestehenden Transportinfrastruktur darstelle.

Wie das OLG in dieser Sache entscheidet, gilt als völlig offen. Mit einem Urteil wird im Laufe des Jahres 2021 gerechnet. Anschließend stünde der unterlegenen Prozesspartei noch der Bundesgerichtshof als nächste Instanz offen. Der wiederum könnte den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof weiterverweisen.