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Und doch noch eine Atomklage

Eigentlich schien der jahrzehntelange Streit über den Atomausstieg beigelegt. Jetzt haben die kommunalen Aktionäre der EnBW aber eine Verfassungsbeschwerde eingelegt – gegen die Haftungsregelung.

Über keine andere gesellschaftspolitische Frage wurde in der Bundesrepublik so erbittert und so lange gestritten wie über den Ausstieg aus der Kernenergie. Im vergangenen Sommer schien der Streit endgültig beigelegt. Die Betreiber der Reaktoren, Eon, RWE, EnBW und Vattenfall, einigten sich mit dem Bund über die Finanzierung des Atomausstiegs. Zuvor waren bereits die letzten Rechtsstreitigkeiten geklärt.

So schien es zumindest. Nun beschäftigt das Thema Atomkraft aber erneut das Bundesverfassungsgericht. Der Zweckverband Oberschwäbischer Elektrizitätswerke (OEW), der gemeinsam mit dem Land Baden-Württemberg die Energie Baden-Württemberg (EnBW) kontrolliert, reichte überraschend eine Verfassungsbeschwerde ein. Sie richtet sich gegen das so genannte Nachhaftungsgesetz, das Anfang 2017 beschlossen wurde.

Das Gesetz soll die finanziellen Risiken für öffentliche Haushalte im Zusammenhang mit der Stilllegung, dem Rückbau und der Entsorgung von radioaktiven Abfällen von Kernkraftwerken reduzieren. Energieunternehmen sollten sich über eine Restrukturierung oder den Verkauf ihres Kernkraftgeschäfts nicht von der Haftung befreien können. So soll die ursprüngliche Haftungssituation konserviert werden. Das Gesetz wurde von der damaligen schwarz-roten Bundesregierung als Reaktion auf die Aufspaltung von Eon eingeführt.

Sie wollte verhindern, dass sich Eon durch die Abspaltung des neuen Unternehmens Uniper von den Abbau- und Entsorgungskosten befreit – und der Steuerzahler letztlich bei einer Pleite des neuen Unternehmens einspringen müsste. Tatsächlich wurde Eon-Chef Johannes Teyssen gezwungen seine Pläne zu korrigieren. Eon behielt schließlich die Zuständigkeit für die Atomkraftwerke.

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Der OEW kritisiert, dass der Gesetzgeber mit dem Nachhaftungsgesetz faktisch die Haftung aber auf bisher nicht haftende Gesellschafter erweitert hat. Mehrheitsaktionäre verlören im Fall einer Insolvenz eines Energiekonzerns nicht mehr nur ihre Kapitaleinlagen, sie sollten künftig auch für dessen Verbindlichkeiten haften. „Diese Regelung ist aus Sicht der OEW grundgesetzwidrig.“ De facto stelle das Nachhaftungsgesetz „eine existenzielle Bedrohung für den Zweckverband OEW und die neun oberschwäbischen Landkreise dar“.

Aufgrund der mangelnden Insolvenzfähigkeit des Zweckverbands OEW wären die Landkreise – und damit ihre Bürgerinnen und Bürger – im theoretischen Fall einer Insolvenz der EnBW AG in der Nachschusspflicht.
Damit verstoße das Gesetz nicht nur „gegen das Rechtsstaatsprinzip“ sondern auch gegen „die kommunale Selbstverwaltungsgarantie“, teilte der Zweckverband mit. Faktisch reduziere das Gesetz die Haftungsmasse für Eon, während es die Haftung auf die EnBW-Gesellschafter sogar erweitert. „Das ist eine Form der Ungleichbehandlung, die wir nicht hinnehmen können“, kritisierte Lothar Wölfle, Vorsitzender des Zweckverbands OEW und Landrat des Bodenseekreises.

Das Nachhaftungsgesetz setze den tragenden Grundsatz für das Kapitalgesellschaftsrecht rückwirkend für die OEW außer Kraft, die Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen. „Es ist ein absolutes Novum, dass Mehrheitsaktionäre rückwirkend in die Haftung einer Kapitalgesellschaft einbezogen werden. In diesem spezifischen Fall ginge das letzten Endes sogar zu Lasten der Steuerzahler in Baden-Württemberg. Dabei könnte man die handwerklichen Fehler des Gesetzes mit nur geringfügen Korrekturen beseitigen und das Gesetz somit verfassungskonform gestalten“, sagte Wölfle.

Der Zweckverband OEW ist ein Zusammenschluss von neun oberschwäbischen Landkreisen (Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Freudenstadt, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Sigmaringen, Zollernalbkreis). Er hält wie das Land Baden-Württemberg knapp 47 Prozent der Anteile an EnBW.

„Wir halten die Intention des Nachhaftungsgesetzes für vollkommen legitim“, sagte Wölfle: „Gut gedacht ist aber nicht automatisch gut gemacht. Das Gesetz dehnt die Haftung de facto auf bisher nicht haftende Gesellschafter wie die OEW aus. Das halten wir für verfassungswidrig.“ Das Haftungsrisiko sei wegen der stabilen Entwicklung der EnBW zwar nur von theoretischer Natur. Als Interessenvertreter der im Zweckverband OEW zusammengeschlossenen Landkreise müsse man aber mit der Verfassungsbeschwerde der „treuhänderischen Pflicht gegenüber den Landkreisen und ihren Bürgerinnen und Bürgern“ nachkommen.

KONTEXT

Die deutschen Atomkraftwerke und ihre Restlaufzeiten

Schrittweiser Automausstieg

Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 nahm die Bundesregierung ihre erst ein Jahr zuvor vereinbarte Laufzeitverlängerung für die Kernkraftwerke zurück und beschloss einen schrittweisen Atomausstieg. Statt frühestens 2036 soll nun der letzte Meiler bis 2022 vom Netz gehen. Acht AKW wurden 2011 sofort stillgelegt.

Rückbau

Der Rückbau wird Jahre dauern und Milliarden kosten - hinzu kommen die ungewissen Kosten bei der Endlagerung des Atommülls. Die Restlaufzeiten der noch in Betrieb befindlichen Reaktoren:

Neckarwestheim II (Baden-Württemberg)

Haupteigentümer: EnBW

Nennleistung in Megawatt: 1395

Restlaufzeit: fünf Jahre (1989 - 2022)

Philippsburg II (Baden-Württemberg)

Haupteigentümer: EnBW

Nennleistung in Megawatt: 1458

Restlaufzeit: zwei Jahre (1984 - 2019)

Isar II (Bayern)

Haupteigentümer: Eon

Nennleistung in Megawatt: 1475

Restlaufzeit: fünf Jahre (1988 - 2022)

Gundremmingen B (Bayern)

Haupteigentümer: RWE/Eon

Nennleistung in Megawatt: 1344

Restlaufzeit: bis Ende des Jahres (1984 - 2017)

Gundremmingen C (Bayern)

Haupteigentümer: RWE/Eon

Nennleistung in Megawatt: 1344

Restlaufzeit: vier Jahre (1984 - 2021)

Grohnde (Niedersachsen)

Haupteigentümer: Eon

Nennleistung in Megawatt: 1360

Restlaufzeit: vier Jahre (1984 - 2021)

Emsland (Niedersachsen)

Haupteigentümer: RWE/Eon

Nennleistung in Megawatt: 1400

Restlaufzeit: fünf Jahre (1988 - 2022)

Brokdorf (Schleswig-Holstein)

Haupteigentümer: Eon/Vattenfall

Nennleistung in Megawatt: 1440

Restlaufzeit: vier Jahre (1986 - 2021)