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Neues Jahr, neue Regeln: Das ändert sich ab 1. Januar 2018

Bezieher von Hartz IV können sich über einen höheren Regelsatz freuen. (Bild: dpa)
Bezieher von Hartz IV können sich über einen höheren Regelsatz freuen. (Bild: dpa)

Zum Jahresanfang treten wieder einige neue Gesetze in Kraft. Neben Änderungen bei den Rentenbeiträgen gibt es auch Neuerungen im Pflegesystem sowie bei der Auszahlung von Hartz IV.

Noch schnell ein paar gute Vorsätze – und das neue Jahr kann beginnen. Damit man sich 2018 nicht gleich in den ersten Tagen im Bürokratie- und Behörden-Dschungel verirrt, sollte man einige neue Regelungen kennen, die ab dem 1. Januar in Kraft treten.

Hartz-IV-Regelsatz

Hartz-IV-Bezieher dürfen sich ab Januar über eine geringfügige Anhebung des Regelsatzes freuen. Statt bisher 409 Euro pro Monat gibt es nun 416 Euro für Alleinstehende. Auch bei Paaren werden die Sätze angepasst, sie bekommen statt 368 Euro im neuen Jahr 374 Euro pro Partner. Darüber hinaus ändern sich alle weiteren Beträge: Der Satz für Kinder bis sechs Jahre steigt von 237 Euro auf 240 Euro, der für Kinder bis 14 Jahre von 291 Euro auf 296 Euro, der für Kinder bis 18 Jahre von 311 Euro auf 316 Euro. Der Satz für Haushaltsmitglieder zwischen 18 und 25 Jahren wird von 327 Euro auf 332 Euro angehoben.

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Löhne für Pflegekräfte

Für Pflegekräfte gibt es ebenfalls eine finanzielle Verbesserung, wenn auch nur eine relativ kleine: Hier steigt der Mindestlohn in den alten Bundesländern von 10,20 Euro auf 10,55 Euro. In den neuen Bundesländern gibt es eine Anpassung von 9,50 Euro auf 10,05 Euro.

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung kommen Änderungen bei der Beitragsbemessung zum Tragen. Ab Januar 2018 liegt die bundesweite Bemessungsgrenze bei 4425 Euro pro Monat und 53.100 Euro im Jahr.

Für die Krankenversicherung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze. (Bild: dpa)
Für die Krankenversicherung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze. (Bild: dpa)

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls. Sie steigt ab dem 1. Januar auf 6500 Euro monatlich in Westdeutschland und auf 5800 Euro in den neuen Bundesländern. Damit ändern sich auch die Jahresgrenzen: Im Westen liegen diese dann bei 78.000 Euro, im Osten bei 69.600 Euro.

Eine minimale Erleichterung bei den Abgaben steht ebenfalls an: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt für Arbeitnehmer von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent. Bis zum Jahr 2022 soll sich laut Bundesregierung hier nichts ändern.

Riester-Rente

Für Riester-Rentner hat das Finanzministerium gute Nachrichten. Denn die Sparer werden ab 1. Januar besser unterstützt. So steigt die Grundzulage bei der Riester-Rente von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr.

Kindergeld

Beim Kindergeld gibt es ebenfalls eine Verbesserung. Der Beitrag steigt im kommenden Jahr um zwei Euro auf 194 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 200 Euro, für das vierte 225 Euro.

Lohnauskünfte

In Betrieben gibt es ab 6. Januar mehr Transparenz: Beschäftigte können dann Auskunft über die Bezahlung ihrer Kollegen verlangen, die eine gleichwertige Tätigkeit ausüben.