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Neues Gesetz bedeutet für Online-Rezeptdienste das Aus

Im neuen Patientendaten-Schutz-Gesetz steckt ein Passus, der die Existenz von Online-Rezeptdiensten bedroht. Ein Anbieter will nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Apotheken fürchten, dass sich Dritte zwischen Patienten und Apotheker schalten, was den Patienten bei der Wahl der Apotheke beeinflussen könnte. Foto: dpa
Apotheken fürchten, dass sich Dritte zwischen Patienten und Apotheker schalten, was den Patienten bei der Wahl der Apotheke beeinflussen könnte. Foto: dpa

Bei der Einlösung von Rezepten darf sich niemand zwischen Patient und Apotheke schalten – auch nicht im digitalen Raum. Das hat der Gesetzgeber erst kürzlich beschlossen. Das Hamburger Start-up meinRezept.online ist allerdings der Meinung, dass die Politik mit diesem Makel- und Durchleitungsverbot des Apothekenrechts weit über das Ziel hinausgeschossen ist. Deshalb will der Digitalanbieter nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Bei dem Internetportal können Patienten sich ein Rezept bestellen, ohne dafür in die Arztpraxis gehen zu müssen, wenn sie aus dieser schon einmal ein entsprechendes Rezept bekommen haben. Der Arzt kann das Rezept dann digital an seinen Patienten schicken.

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Der wiederum kann es ebenfalls über meinRezept.online bei einer der fast 100 Partnerapotheken des Start-ups einlösen. Die Vermittlungsplattform verdient dabei durch eine Gebühr von 2,45 Euro für jede Arzneimittel-Bestellung, die die teilnehmenden Apotheken zahlen.

Das Geschäftsmodell hatte sich gerade während der Corona-Pandemie etabliert. „Die Kunden sehen nicht mehr ein, noch auf die Art wie im vergangenen Jahrhundert an ihre Medikamente zu kommen“, sagt Gründer und Geschäftsführer Hanno Behrens. Und doch verbietet der Gesetzgeber sein Geschäftsmodell nun.

Mit dem erst kürzlich verabschiedeten Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) hat Berlin das Durchleitungs- und Makelverbot eingeführt: Demnach ist es „unzulässig, Verschreibungen […] zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“.

Justiz-Auffassung dürfte wegweisend sein

Das Verbot geht auf Forderungen der Standesvertretung der klassischen Apotheken zurück. Ihre Befürchtung: Wenn sich Dritte zwischen Patienten und Apotheker schalten, könne das den Patienten bei der Wahl der Apotheke beeinflussen. Außerdem würden Apotheken gezwungen, sich unter hohen Kosten den Forderungen der Drittanbieter zu beugen.

Was die Apotheken schützen soll, bedeutet für Dienste wie mein meinRezept.online hingegen das Ende. „Dabei sind wir nichts weiter als Verschreibungs- und Lieferdienstleister, um den Markt zu optimieren“, sagt Behrens. Das Start-up sieht die im Grundgesetz verankerte freie Berufswahl eingeschränkt und will den Fall deshalb nach Karlsruhe bringen.

Die Auffassung der Justiz dürfte wegweisend für den gesamten Apothekenmarkt sein. Denn immer mehr Unternehmer wagen sich in das digitale Geschäft. Und auch die Apotheken selbst fangen an, sich in Plattformen nach dem Vorbild von Amazon zu organisieren.

Jens Prütting, Anwalt von meinRezept.online und Direktor des Instituts für Medizinrecht an der Hamburger Bucerius Law School, erklärt: „Das Auslösen einer objektiven Berufszulassungsschranke ist nur denkbar, wenn der Gesetzgeber dies im Hinblick auf überragend wichtige Güter des Gemeinwohls gut begründen könnte und die Folgen im Rahmen seiner Möglichkeiten ausgiebig geprüft hätte.“ Doch die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass es schon an den erforderlichen Mindestabwägungen fehle.

In der Gesetzesbegründung heißt es, das „kommerzielle Makeln von Rezepten […] kann nicht nur die freie Apothekenwahl beeinträchtigen, sondern auch zu erheblichen Verwerfungen im Apothekenmarkt führen“. Die Apotheken könnten zunehmend unter wirtschaftlichen Druck geraten.

Ministerium bleibt entspannt

Laut Anwalt Prütting ist diese Begründung „inhaltsleer und auf den Fall des Verbots kommerzieller Durchleitung unanwendbar“. Es würde von Verwerfungen und Gefahren gesprochen, ohne sie näher zu definieren.

Außerdem sei die Grundgesetz-Einschränkung auch nicht rechtens: Die schwammige Begründung mache deutlich, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen des Passus nicht genau geprüft habe. Auch andere Juristen haben Zweifel.

Die Berufseinschränkung könne an mehreren Stellen hinterfragt werden, sagt Susanne Koch, Gesundheitsrechtlerin bei der Anwaltskanzlei Hengeler Mueller: „Der Patient hat ja weiterhin die freie Auswahl unter den Apotheken, weil er sein Rezept nicht zwingend an einen Makler geben muss.“ In einem möglichen Gerichtsverfahren zu der Neuregelung würde auch der bloße Hinweis auf vage Befürchtungen und Unsicherheiten in der Zukunft voraussichtlich nicht genügen.

Das Bundesgesundheitsministerium bleibt auf Anfrage entspannt: Die Regelungen seien verfassungsrechtlich geprüft. Doch sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, wollen Behrens und Prütting ihre Klage einreichen. Das dürfte noch im Herbst der Fall sein.