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Neue Regeln für das Pfändungsschutzkonto ab Dezember

Hamburg/Düsseldorf (dpa/tmn) - Lebensmittel per Bankkarte einkaufen, Miete überweisen, Handy-Rechnung begleichen: All dies und noch viel mehr läuft oft über das Girokonto. Doch wer hoch verschuldet ist, muss damit rechnen, dass das Konto gepfändet wird.

Damit Betroffene trotzdem noch die Möglichkeit haben, Geld abzuheben oder zu überweisen, müssen sie ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto - kurz P-Konto - umwandeln. Ab dem 1. Dezember 2021 gelten dafür neue Regeln. Wichtige Fragen und Antworten:

Was hat es mit dem P-Konto auf sich?

«Ein P-Konto ermöglicht es im Falle einer Kontopfändung, dass der Inhaber oder die Inhaberin trotzdem noch über einen bestimmten Betrag frei verfügen kann», sagt Sally Peters vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff). Monat für Monat ist also ein bestimmter Betrag vor Pfändung geschützt. Beim P-Konto heißt das Freibetrag, er weicht leicht von dem Pfändungsfreibetrag für die Lohnpfändung ab.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?

Der Sockelbetrag beträgt derzeit 1252,64 Euro (ab 1. Dezember: 1260 Euro auf dem P-Konto). «Jede Person, die ihr Konto umwandelt, verfügt da automatisch drüber», sagt Peters. Der Betrag lässt sich mit einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung erhöhen, wenn man zum Beispiel Unterhaltspflichten hat.

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«Wer unterhaltspflichtig gegenüber einer weiteren Person ist oder für diese Sozialleistungen entgegennimmt, hat in aller Regel einen Freibetrag derzeit von 1724,08 Euro im Monat, ab dem 1. Dezember von 1731,44 Euro pro Monat», sagt Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Die Höhe des Freibetrags steigt mit jeder weiteren Person, gegenüber der eine Unterhaltspflicht besteht.

Ab Dezember ist unter anderem vorgesehen, die Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto zu erweitern. Wie sieht das konkret aus?

Es kommt vor, dass ein Kontoinhaber oder eine Kontoinhaberin geschütztes Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag nicht komplett verbrauchen. «Sie können nun drei Monate ihr Guthaben auf den nächsten Monat übertragen», sagt Sally Peters. Bislang war das nur für einen Monat erlaubt.

Welche weiteren Neuerungen gibt es beim P-Konto ab Dezember?

«Eine ganze Reihe», sagt Pamela Wellmann. So hat beispielsweise der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Bank ein Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln muss, wenn das Girokonto im Minus steht. «Der negative Saldo ist dann künftig auf einem separaten Konto zu führen.» Zudem wird der Freibetrag künftig jährlich - und nicht mehr wie bisher alle zwei Jahre - angepasst.

Wie sieht es mit Gemeinschaftskonten aus?

Generell ist es nur möglich, das P-Konto als Einzelkonto zu führen und Guthaben entsprechend zu schützen. «Die Pfändung eines Gemeinschaftskontos führt aktuell oft zu finanziellen Problemen der betroffenen Kontoinhaber», sagt Wellmann.

Künftig können im Fall einer Pfändung alle Inhaber des Gemeinschaftskontos innerhalb eines Monats von dem Kreditinstitut die Übertragung des Guthabens nach Kopfteilen auf Einzelkonten verlangen. Vorausgesetzt, es handelt sich hierbei um Privatpersonen und nicht etwa um Vereine oder Firmen.

Unpfändbarkeit des Kontos: Was hat es damit auf sich?

Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das gesamte Guthaben auf dem Konto unpfändbar ist. Hierfür müssen Schuldner glaubhaft machen, dass künftig kein pfändbares Einkommen zu erwarten ist. «Das kann etwa bei Sozialrentnern der Fall sein», sagt Wellmann. Künftig muss nur noch für sechs - und nicht mehr wie bisher für zwölf Monate - glaubhaft gemacht werden, dass mit keinem pfändbaren Einkommen zu rechnen ist.

Was ist mit Nachzahlungen?

Wer Leistungen wie etwa Rente oder Kindergeld beantragt, bekommt sie nicht selten zeitverzögert bewilligt - also mit Nachzahlungen. Der dann ausgezahlte Betrag für mehrere Monate kann, wenn er auf ein P-Konto fließt, den dort hinterlegten Freibetrag häufig übersteigen. Damit dieses Geld nicht bei Gläubigern landet, kann künftig ein Teil dieser Zahlungen über eine Bescheinigung freigestellt werden.