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Neue Corona-Regeln: Was ist noch erlaubt?

Um die Corona-Pandemie in den Griff zu bekommen, haben die Bundesländer verschiedene Maßnahmen beschlossen. Doch vielerorts herrscht Verwirrung: Was ist überhaupt noch erlaubt?

26 March 2020, Berlin: A police emergency vehicle is parked in the Silesian bush. Photo: Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/dpa (Photo by Britta Pedersen/picture alliance via Getty Images)
Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der neuen Corona-Regeln. (Bild: Getty Images)

Bund und Länder haben zur Eindämmung des Coronavirus drastische Einschränkungen für den Alltag beschlossen. Die neuen Regeln sind aber nicht überall leicht zu durchschauen. Zwar haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder einen einheitlichen 9-Punkte-Plan beschlossen, doch in einigen Bundesländern gelten zusätzlich Sonderregelungen. Generell herrscht eine große Unsicherheit bei den Bürgern, was überhaupt noch erlaubt ist.

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Ausgangsbeschränkung oder Kontaktverbot?

Die sogenannte Kontaktsperre oder Kontaktverbot gilt in der Mehrheit der Bundesländer. Sie besagt, dass die Bürger den Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum reduzieren sollen. Ausgenommen sind nur die Personen des eigenen Hausstandes. Ist man in der Öffentlichkeit unterwegs, dann ist das nur alleine, mit einer weiteren, im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der zum Haushalt gehörenden Angehörigen erlaubt. Eine vierköpfige Familie darf etwa problemlos gemeinsam spazieren gehen. Auch die Mitglieder einer WG können zu zweit noch frische Luft schnappen. Generell soll im öffentlichen Raum zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

In Bayern und im Saarland sowie in Sachsen und Sachsen-Anhalt gehen die Regierungen noch einen Schritt weiter und verhängen Ausgangsbeschränkungen. Das bedeutet, dass das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch mit einem “triftigen Grund“ erlaubt ist. Dazu zählen Einkaufen, Arztbesuche, Hilfe von Bedürftigen, Gassigehen, der Arbeitsweg, tanken und ähnliche Dinge, die unbedingt notwendig sind. Wer raus geht, darf das nur alleine oder im Kreis der Personen, die im Haushalt leben.

Wen darf man noch besuchen?

Beim Kontaktverbot sind Kontakte außerhalb der Familie weiterhin erlaubt, müssen aber auf ein Minimum reduziert werden. So ist es zum Beispiel ok, gemeinsam mit einem Freund oder einer Freundin spazieren zu gehen. Aber eben nicht in einer Gruppe, sondern maximal zu zweit. Eltern und Kinder, die zum Beispiel getrennt leben, dürfen sich gegenseitig besuchen. Auch Paare, die nicht zusammenleben, können sich weiterhin sehen. Gestattet sind auch Besuche bei Sterbenden und nach einer Geburt.

20 March 2020, Mecklenburg-Western Pomerania, Neustrelitz: On the federal road B96, police officers check vehicles that are not registered in Mecklenburg-Vorpommern. With the controls to contain Sars-CoV-2, the state government primarily wanted to prevent a further influx of tourists. Photo: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa (Photo by Jens Büttner/picture alliance via Getty Images)
Nicht nur an den Binnengrenzen, sondern auch im Inland gibt es verstärkt Polizeikontrollen in den Bundesländern. (Bild: Getty Images)

Bei einer Ausgangsbeschränkung gelten schärfere Regeln. So dürfen sich zwar voneinander getrennt lebende Paare noch gegenseitig besuchen. Angehörige, die woanders leben, aber nicht. Die Ausnahme: Wer sich um Pflegebedürftige im privaten Umfeld kümmert, darf diese besuchen, so lange sie in deren Wohnung oder Haus und nicht in einer speziellen Einrichtung untergebracht sind.

Wie sieht es mit Reisen innerhalb Deutschlands aus?

Allgemein gilt: Nur noch reisen, wenn es wirklich notwendig ist. Alle deutschen Inseln wurden für Touristen und Ausflügler gesperrt. Auch in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern werden keine Urlauber mehr ins Land gelassen. Vor allem im Norden Deutschlands herrscht aber viel Verwirrung um innerdeutsche Grenzkontrollen.

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So dürfen etwa Berliner weiterhin ihren Zweitwohnsitz oder ihr eigenes Ferienhaus in Brandenburg aufsuchen. Wer aber zum Beispiel aus Brandenburg nach Mecklenburg-Vorpommern will, wird nur mit einem triftigen Reisegrund eingelassen, wenn er dort nicht seinen Erstwohnsitz hat. Sterbende oder schwerkranke Angehörige sind etwa ein solcher Grund. Das Bundesgesundheitsministerium rät generell von allen Reisen ab, auch innerhalb Deutschlands.

Im Zweifelsfall sollte man besser nachfragen, bevor man sich auf den Weg zum Ferienhaus, dem kranken Angehörigen oder dem Zweitwohnsitz in einem anderen Bundesland macht. Die Länder bieten rund um Corona-Themen eigene Hotlines an.

VIDEO: So leer ist Berlin in der Coronakrise