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Neue Bußgelder und Gesetze – das ändert sich in der StVO

08 January 2020, Bavaria, Munich: A cyclist and a scooter driver pass the markings for a cycle path on the Brienner Straße. Until recently the Brienner Straße was passable for cars in both directions, there was no cycle path. In the future, there will be less space for cars in Munich's city centre. Cyclists and pedestrians should benefit. First measures have already been implemented.     (to dpa "Operation at the heart: Munich gets tips for car-free old town " from 08.01.2020) Photo: Tobias Hase/dpa (Photo by Tobias Hase/picture alliance via Getty Images)
(Bild: Getty Images)

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hatte im vergangenen Herbst die Novelle für die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgelegt. Nun hat der Bundesrat entschieden. Die Änderungen und neuen Bußgelder im Überblick.

Mit dem Ziel, die StVO „sicherer, klimafreundlicher und gerechter“ zu machen, hatte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer im Herbst eine Novelle auf den Weg gebracht. Am 14. Februar hat der Bundesrat über die Novelle entschieden. Die Änderungen sollen mehr Sicherheit für Radfahrer und Vorteile für Carsharing und Elektroautos bringen. Außerdem wird es neue Bußgelder und Strafen geben. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass sie die beschlossenen Änderungen schnellstmöglich umsetzen wird.

Höhere Bußgelder

„Wir finden es gerecht, dass jeder, der die Rettungsgasse blockiert, hart bestraft wird - denn hier geht es um Leib und Leben“, sagt Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. Deshalb wird das unerlaubte Nutzen oder das Nichtbilden einer Rettungsgasse künftig härter bestraft. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 300 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister.

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Fahrverbote können künftig auch bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen verhängt werden. Innerorts bereits bei einer Überschreitung des Tempolimits von 21 km/h.

(Quelle: BMVI)
(Quelle: BMVI)

Ebenfalls auf höhere Strafen müssen sich Parksünder einstellen. So werden etwa die Geldbußen für das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe von derzeit 15 Euro auf 100 Euro erhöht. Bei besonders schweren Verstößen droht sogar ein Punkt im Fahreignungsregister.

Das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz kostet künftig 55 Euro statt bisher 35 Euro. Neu ist ein Bußgeld für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Elektroautos – 55 Euro sind dafür fällig. Wer an unübersichtlichen Straßenstellen parkt darf sich künftig auf 35 Euro (vorher 15 Euro) einstellen. Und das Bußgeld für allgemeine Parkverstöße wurde um 10 Euro auf 25 Euro angehoben.

Eine Strafe ist auch für das sogenannte Auto-Posing vorgesehen. Damit ist gemeint, wer mit seinem Wagen unnötigen Lärm verursacht oder durch unnützes Hin- und Herfahren für vermeidbare Abgasbelästigung sorgt, kann mit einem Bußgeld zwischen 20 und 100 Euro bestraft werden.

Carsharing und Elektroautos

Vorteile beim Parken bringen die Neuerungen der StVO für alle, die Elektroautos oder Carsharing-Fahrzeuge nutzen. So wird etwa eine neue Plakette eingeführt, die Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht. Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge können von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden künftig durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden.

(Quelle: BMVI)
(Quelle: BMVI)

Viele Neuerungen für Radfahrer

Mit vielen neuen Maßnahmen, wie etwa dem Grünpfeil oder speziellen Fahrradzonen sollen Radfahrer im Straßenverkehr gestärkt werden. Künftig ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrern grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Autofahrer, die künftig Fußgänger, kleine E-Autos und Radfahrer überholen, müssen innerhalb geschlossener Ortschaften einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern und außerorts von 2 zwei Metern halten. Bisher war nur ein „ausreichender Seitenabstand“ vorgeschrieben.

(Quelle: BMVI)
(Quelle: BMVI)

Darüber hinaus ist für rechtsabbiegende Kfz ab 3,5 Tonnen Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Auch die Personenbeförderung auf Fahrrädern ist künftig erlaubt, wenn die Fahrräder dafür ausgelegt sind.

Mit den Neuerungen der StVO bekommen Radfahrer nun auch ihren eigenen Grünpfeil, der ihnen erlaubt, gesondert rechts abzubiegen.

Der neue Grünpfeil für Radfahrer. (Quelle: BMVI)
Der neue Grünpfeil für Radfahrer. (Quelle: BMVI)

Damit Radfahrer Schutzstreifen durchgängig nutzen können, gilt dort künftig ein generelles Halteverbot – bisher war Halten bis zu drei Minuten erlaubt.

Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Die Fahrradzonen sollen auch von Elektrokleinstfahrzeugen genutzt werden dürfen.

Um die Sicht zwischen Straße und Radweg zu verbessern, wird das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Parkflächen für Lastenfahrräder werden mit dem speziellen Sinnbild „Lastenfahrrad“ gekennzeichnet.

Sinnbild Lastenfahrrad. (Qzelle: BMVI)
Sinnbild Lastenfahrrad. (Qzelle: BMVI)

Ebenfalls ein neues Verkehrszeichen wird für „Radschnellwege“ eingeführt, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie etwa auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.

Das neue Verkehrszeichen "Radschnellweg". (Quelle: BMVI)
Das neue Verkehrszeichen "Radschnellweg". (Quelle: BMVI)

Ein weiteres neues Verkehrszeichen regelt ein zusätzliches Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen an Engstellen:

Das neue Verkehrsschild weist auf ein zusätzliches Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen hin. (Quelle: BMVI)
Das neue Verkehrsschild weist auf ein zusätzliches Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen hin. (Quelle: BMVI)

Und schließlich weist das Bundesverkehrsminiterium noch einmal auf ein ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps hin: „In der StVO-Novelle wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführende Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies galt schon zuvor, wird jetzt aber nochmal deutlich klargestellt.“

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