Nachnamen beim Kind: Was erlaubt ist und was nicht
Die Namenswahl für ein Kind ist ein schwieriger Prozess. Denn es geht ja nicht nur um den Vor- sondern auch um den Familiennamen. Was ist da eigentlich erlaubt – und was nicht?
Das Namensrecht ist in Deutschland nicht ganz einfach zu durchschauen. Seit den 90er-Jahren gab es mehrfache Änderungen, so dass es heute beim Familiennamen auf mehrere Faktoren ankommt.
Wenn die Eltern verheiratet sind
Am einfachsten ist es, wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen tragen. Diesen Namen bekommt dann auch das Kind. Sind die Eltern verheiratet und tragen unterschiedliche Namen, können sie gemeinsam entscheiden, welchen davon das Kind erhalten soll. Ein Doppelname ist nicht möglich. Überhaupt gelten bei Doppelnamen besondere Bedingungen.
Die Regelung bei Doppelnamen
Kompliziert wird es, wenn ein Elternteil einen Doppelnamen besitzt. Heißt beispielsweise der Vater Müller-Strobe und die Mutter Müller, dann muss das Kind den Ehenamen Müller tragen. Einen Doppelnamen kann das Baby nur dann bekommen, wenn dies auch der gemeinsame Familienname ist. Würden in unserem Beispiel also beide Eltern Müller-Strobe heißen, dann wäre das der Nachname des Kindes. Allerdings ist ein solcher Fall im deutschen Namensrecht eher die Ausnahme.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind
Besteht keine Ehe, aber das gemeinsame Sorgerecht zwischen den künftigen Eltern, dürfen sie frei entscheiden, welchen Familiennamen ihr Nachwuchs bekommen soll. Auch hier ist kein Doppelname aus beiden Geburtsnamen der Eltern erlaubt. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Kommen dann noch Geschwisterkinder, müssen auch sie den einmal festgelegten Nachnamen tragen.
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Besitzt nur ein Elternteil das Sorgerecht, ist die Sache klar: Das Kind bekommt den gleichen Familiennamen. Komplizierter wird es im Scheidungsfall: Nimmt ein Elternteil wieder den Geburtsnamen an, muss das Kind den Familiennamen behalten. Es sei denn, Mutter oder Vater heiraten wieder und nehmen einen neuen Familiennamen an. Dann darf der Nachwuchs ebenfalls den neuen Namen tragen, sofern das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nichts dagegen hat.
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