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Nachhaltig vererben: So können Sie mit Ihrem Vermögen etwas Gutes tun

Mit einem Testament können Sie auch nachhaltig vererben. (Bild: Getty Images)
Mit einem Testament können Sie auch nachhaltig vererben. (Bild: Getty Images)

Sehr häufig kommt es vor, dass beim Tod eines Menschen entfernte Verwandte von ihm erben, die den Verstorbenen gar nicht kannten oder kaum Kontakt zu ihm hatten. Oder es erbt einfach der Staat, weil der Erblasser gar keine Nachkommen oder Verwandte hatte. Hätte der Verstorbene sich etwas um seine Nachlassregelung gekümmert, hätte er mit seinem Vermögen nach seinem Tod auch Personen oder Organisationen helfen können, die dieses wirklich gebrauchen und im Sinne des Verstorbenen verwenden könnten.

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Wenn Sie keine Kinder oder keine Ihnen besonders nahestehenden Verwandte haben, könnten auch Sie darüber nachdenken, nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen Gutes zu bewirken. Viele Organisationen helfen Menschen in Not und Katastrophen, geben Waisenkindern ein Heim, kämpfen für Menschenrechte oder die Natur, unterstützen Jugendliche im Sport. Diese gemeinnützigen Organisationen leisten täglich wichtige Beiträge für soziale, kulturelle, gesundheitliche Zwecke oder fördern den Natur- und Tierschutz in Deutschland und anderen Ländern. Allen ist gemeinsam, dass sie auf finanzielle Unterstützung durch Spenden und Zuwendungen für ihr meist ehrenamtliches Engagement angewiesen sind.

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Nachhaltig vererben heißt, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, wen Sie nach Ihrem Tod unterstützen möchten und dies formgerecht und wirksam in einer testamentarischen Regelung umzusetzen. Mit einem Testament können Sie diese Organisationen auf verschiedene Arten bedenken. Zum Beispiel mit einer Erbeinsetzung, (Geld-)Vermächtnissen, Auflagen oder auch einer eigenen Stiftung oder einer Zustiftung in eine bestehende Stiftung.

Versorgung Ihres Haustiers im Testament regeln

Im Testament können Sie auch regeln, wie Ihr geliebtes Haustier versorgt werden soll, wenn Sie vor ihm sterben. Bei der Formulierung gibt es einige Feinheiten zu beachten, da Tiere zum Beispiel nicht erbfähig sind und deshalb nicht Erbe werden können. Mögliche Gestaltungen sind zum Beispiel, den Erben mit einer Auflage zu belasten, das Tier zu pflegen. Dies kann von einem Testamentsvollstrecker überwacht werden. Damit das Tier im Todesfall sofort versorgt wird, kann zum Beispiel mit einer sogenannten Haustierbetreuungsvollmacht einem Vertreter eines Tierschutzvereins erlaubt werden, das Tier sofort an sich zu nehmen.