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Mutterschutzlohn bei längerer Stillzeit nur mit Attest

Gilt für eine stillende Mutter ein Beschäftigungsverbot, kann sie Mutterschutzlohn bekommen - sofern ein ärztliches Attest vorliegt.
Gilt für eine stillende Mutter ein Beschäftigungsverbot, kann sie Mutterschutzlohn bekommen - sofern ein ärztliches Attest vorliegt.

Mütter, die ihr Kind stillen, können für diese Zeit unter Umständen Mutterschutzlohn bekommen. Das gilt etwa für Zahnärztinnen, die dann einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Es gibt jedoch Grenzen.

Frankfurt/Berlin (dpa/tmn) - Stillt eine Mutter ihr Kind über das erste Lebensjahr hinaus und arbeitet deswegen nicht, hat sie keinen weiteren Anspruch auf Mutterschutzlohn. Eine Ausnahme kann gelten, wenn sie ein ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot für die Stillzeit vorlegt.

Zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn allerdings ohne vorliegendes Attest, kann er diesen nicht von der Krankenkasse ersetzt bekommen. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (AZ:S 34 KR 2391/20 ER), über das der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet.

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Das war der Fall: Der Arbeitgeber betreibt eine Zahnarztpraxis. Einer angestellten Zahnärztin zahlte er auch ein Jahr nach der Geburt ihres Kindes regelmäßig einen Mutterschutzlohn in Höhe von fast 25 000 Euro monatlich.

Krankenkasse soll Muterschutzlohn erstatten

Die Beträge in Höhe von insgesamt knapp 200 000 Euro wollte der Praxisinhaber von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet bekommen. Die angestellte Zahnärztin stillte ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus. Deshalb hätte er sie nicht beschäftigen können.

Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab. Das Mutterschutzgesetz sehe einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vor.

Auch das Gericht wies den Antrag des Praxisinhabers ab. Es fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang und die von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehenden, gesundheitlichen Gefährdungen vorgelegt.

Unverständnis beim Gericht

Auch mit der vom Sozialgericht angeforderten eidesstattlichen Versicherung habe sie keine konkreten Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit glaubhaft machen können. Hinzu käme, dass ihr Kind inzwischen tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut wurde.

Es erschloss sich dem Gericht grundsätzlich nicht, warum ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgeltes ohne Weiteres akzeptierte.

Hintergrund: Mütter können auch außerhalb der Schutzfristen (gemäß §18 MuSchG) Ansprüche auf Mutterschutzlohn haben, sofern ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber (nach §7 MuSchG) stillenden Müttern in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt grundsätzlich bezahlte Pausen für das Stillen gewähren, wie der DAV erklärt.