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Wer muss Gehwege vom Schnee befreien?

Berlin (dpa/tmn) - Für viele Menschen ist die Freude groß, wenn im Winter die ersten Schneeflocken vom Himmel fallen. Doch die weiße Pracht ist längst nicht nur Vergnügen - mit ihr gehen auch gewisse Pflichten einher.

Denn überfrierende Nässe und Schnee können Gehwege in spiegelglatte Rutschbahnen verwandeln und so zur Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger werden. Damit nichts passiert, sind Immobilieneigentümer gefragt.

Diese müssten dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen sowie der Zugang zum Haus geräumt und gestreut sind, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. «Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, sobald sich ein Passant bei einem Sturz verletzt.»

Allerdings können Eigentümerinnen und Eigentümer die Räumpflicht wirksam auf Dritte übertragen - sei es durch eine Klausel im Mietvertrag auf die Mieter oder durch Fremdvergabe auf einen professionellen Räumdienst. Eigentümerinnen und Eigentümer bleiben aber in der Pflicht, zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, ob den übertragenen Pflichten angemessen nachgekommen wird.

Bei anhaltendem Schneefall ist mehrmals täglich zu räumen

In welcher Breite der Gehweg vor dem Haus zu räumen ist, legen die Kommunen fest. Laut Ehrhardt sind 80 Zentimeter bis 1,50 Meter üblich. Der Zugang zur eigenen Haustüre oder Garage muss nur auf einer Breite von rund 50 Zentimetern schneefrei sein.

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Werktags sind die Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr passierbar zu halten, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer Ehrhardt zufolge dazu verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Bei Glatteisbildung bestehe sogar eine sofortige Streupflicht.

Salz sollte dabei nicht zum Einsatz kommen, rät Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Aufgrund seiner schädigenden Auswirkung auf Pflanzen, Böden und Grundwasser ist der Einsatz von Salz als Streumittel in den allermeisten Kommunen verboten. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.

Bei Verhinderung müssen Betroffene eine Vertretung finden

Übertragen Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf ein spezialisiertes Unternehmen oder den eigenen Hausmeister, können die Ausgaben dafür auf die Mieter umgelegt werden, sagt Younes Frank Ehrhardt. Diese finden sich dann auf der Betriebskostenabrechnung wieder.

Liegt die Pflicht bei Mieterinnen und Mietern, müssen diese selbst bei Berufstätigkeit, im Urlaubs- oder Krankheitsfall dafür Sorge tragen, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Sind sie selbst verhindert, müssen sie sich eine Vertretung suchen. Wer seine Pflicht wiederholt verletzt, riskiert eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Vor Ansprüchen bei Vernachlässigung der Räumpflicht können sich Mieter und Eigentümer selbst genutzter Immobilien durch eine Privathaftpflichtversicherung absichern. Wer seine Immobilie vermietet, braucht dazu eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Kosten für Fremdvergabe sind steuerlich absetzbar

Wer für das Räumen und Streuen einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Der Winterdienst gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4000 Euro. Materialkosten für das Streugut müssen selbst getragen werden, absetzbar sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Bei Eigentümern, die die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiterreichen, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis.

Wichtig für die Absetzbarkeit: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Außerdem muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden - wer bar zahlt, geht leer aus.