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Muss ein Erbe bei Untätigkeit des Notars reagieren?

Der Pflichtteilsberechtigte muss das notarielle Verzeichnis vom Erben verlangen. Was aber, wenn der Notar untätig bleibt?
Der Pflichtteilsberechtigte muss das notarielle Verzeichnis vom Erben verlangen. Was aber, wenn der Notar untätig bleibt?

Keine Frage: Erben haben Pflichten. Aber wie weit gehen diese Pflichten? Was können sie zum Beispiel tun, wenn ein beauftragter Notar sich verweigert?

Koblenz (dpa/tmn) - Wer enterbt ist, kann Pflichtteilsansprüche geltend machen. Hierzu wird er vom Erben zunächst Auskunft über den Nachlassbestand verlangen. Dabei verspricht eine notarielle Aufnahme des Nachlasses eine höhere Richtigkeitsgewähr.

Allerdings muss der Pflichtteilsberechtigte das notarielle Verzeichnis vom Erben verlangen. Was aber, wenn der Notar untätig bleibt? In diesem Fall ist der Erbe verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Notar zur ordnungsgemäßen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu bewegen - mehr aber auch nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 12 W 136/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Der Fall: Ein Mann setzte seine Frau zu seiner Alleinerbin ein. Nach seinem Tod wollte seine Tochter ihren Pflichtteil geltend machen. Die Witwe beauftragte daraufhin den ansässigen Notar damit, ein notarielles Nachlassverzeichniss zu erarbeiten. Als die Tochter bei der Aufnahme der beweglichen Nachlassgegenstände aber nicht dabei sein wollte, lehnte der Notar eine weitere Tätigkeit ab.

Die Erbin erwirkte daraufhin gegen den Notar einen gerichtlichen Beschluss, in dem er angewiesen wurde, das Nachlassverzeichnis ohne Anwesenheit der Pflichtteilsberechtigten zu erstellen. Dagegen wehrte er sich mit einer Anhörungsrüge und einer Verfassungsbeschwerde.

Da dies aber keinen Erfolg hatte, legte er schließlich das Verzeichnis vor. Die pflichtteilsberechtigte Tochter rügte aber, dass der Notar sich von Beginn an hartnäckig geweigert habe, das notarielle Nachlassverzeichnis zu erstellen. Ein so zustande gekommenes Verzeichnis sei keine ordentliche Auskunft.

Zu Unrecht: Zwar sei der Erbe verpflichtet, alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende zu tun, um die Mitwirkung des Notars zu erlangen, urteilen die Richter. Die Erbin habe diesen Anforderungen aber entsprochen. Sie hat den Notar unverzüglich beauftragt und diesen gerichtlich anweisen lassen, das Verzeichnis ohne Beisein der Pflichtteilsberechtigten zu erstellen. Dass sich das Verfahren durch eine anschließende Anhörungsrüge seitens des Notars und die spätere Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch diesen in die Länge zog, sei nicht der Erbin anzulasten.