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Bis wann muss mein Arbeitgeber den Lohn überweisen?

Offenburg (dpa/tmn) - Wer sich nicht darauf verlassen kann, dass der Lohn pünktlich auf dem Konto ist, kommt womöglich in Schwierigkeiten - etwa, weil die Miete und andere Zahlungen fällig sind. Aber gibt es eine Vorschrift, bis wann das Gehalt da sein muss?

Prinzipiell ist das in Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Vereinfach ausgedrückt steht dort: «Handelt es sich um eine vereinbarte monatliche Vergütung, so ist sie nach dem Ablauf des Monats zu entrichten», sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. In der Regel bedeutet das: Das Gehalt sollte am letzten Tag des Monats bezahlt werden.

Abweichungen im Arbeitsvertrag möglich

Allerdings können im Arbeitsvertrag auch andere Regelungen vereinbart werden. Hier kann etwa festgelegt sein, dass das Gehalt zur Mitte des Monats eingehen soll. Auch in Tarif- oder Betriebsvereinbarungen können anderslautende Zahlungstermine festgehalten werden. Generell hat der Betriebsrat laut Markowski bei Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung mitzubestimmen, sofern es keine tarifvertragliche Regelung gibt.

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Eine besondere gesetzliche Regelung gibt es darüber hinaus für Auszubildende: Für den laufenden Kalendermonat ist die Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Verzug beginnt am zweiten Tag des Folgemonats

Ist ein monatlicher Lohn vereinbart, kommt der Arbeitgeber in Verzug, sobald er nach dem Ende des Monats nicht leistet. Der Verzug beginnt am Folgetag, also am zweiten Tag des Folgemonats, und zwar auch ohne Mahnung des Arbeitnehmers, so Markowski. Ist hingegen ein fester Zahlungszeitpunkt vereinbart, so beginnt der Verzug am Folgetag.

Sollte durch die verspätete Lohnzahlung ein finanzieller Schaden entstehen, etwa weil Arbeitnehmer ihre Miete oder Raten nicht bezahlen können, können laut Markowski sogar Regressansprüche entstehen.

Ein Problem allerdings bleibt beim Thema Lohnzahlung: «Das Gesetz sagt zwar, dass die Vergütung nach Ablauf des Monats bezahlt werden muss, aber es gibt viele Fälle, in denen ein Arbeitgeber immer zu spät zahlt», sagt Markowski. Da bleibe dem Arbeitnehmer an sich nur, Verzugszinsen zu verlangen. «Das machen natürlich nur die wenigsten, weil niemand sein Arbeitsverhältnis gefährden will.»

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).