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Minijob: Nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale

Berlin (dpa/tmn) - 300 Euro Energiepreispauschale gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab September. Bekommen sollen sie das Geld direkt vom Arbeitgeber mit ihrem Lohn oder Gehalt. Doch für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte kann unter Umständen etwas anderes gelten.

Denn hier sind Arbeitgeber nur in manchen Fällen zur Auszahlung berechtigt. Arbeitgeber etwa, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, die pauschal versteuert werden, dürfen die Pauschale nicht auszahlen. Hintergrund: Diese Arbeitgeber geben keine Lohnsteueranmeldung ab, darum gibt es keinen Weg, wie sie die gezahlte Pauschale vom Finanzamt zurückbekommen können. Gleiches gilt für Menschen, die im Privathaushalt Minijobber beschäftigen.

Das bedeutet aber nicht, dass geringfügig Beschäftigten das Geld entgeht. «Die beschäftigten Minijobber können die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Jedenfalls dann, wenn sie die 300 Euro nicht bereits über eine Haupttätigkeit ausgezahlt bekommen haben.

Die Regelungen bei kurzfristig Beschäftigten

Auch bei kurzfristig Beschäftigten gilt es laut Bund der Steuerzahler zu unterscheiden: Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, die nach Lohnsteuerklassen versteuert werden, kann der Arbeitgeber die Pauschale auszahlen, wenn er monatlich oder vierteljährlich eine Lohnsteueranmeldung abgibt.

Kurzfristig Beschäftigte hingegen, die pauschal versteuert werden, müssen ebenfalls den Weg über die Steuererklärung nehmen, um an das Geld zu kommen.