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Minijobber im Haushalt senkt Steuerlast

Eltern können ihr erwachsenes Kind unter Umständen als Minijobber anstellen. Foto: Kai Remmers/dpa-tmn/dpa
Eltern können ihr erwachsenes Kind unter Umständen als Minijobber anstellen. Foto: Kai Remmers/dpa-tmn/dpa

Nicht selten helfen erwachsene Kinder ihren Eltern im Haushalt. Was viele nicht wissen: Eltern können eine solche Haushaltshilfe als Minijob abrechnen und so die eigene Steuerlast senken.

Berlin (dpa/tmn) - Ob als Hilfe beim Putzen oder der Gartenarbeit: Wer einen Minijobber in seinem Privathaushalt anstellt, kann die Kosten hierfür in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

«Auf bis zu 2550 Euro Ausgaben pro Jahr für den Minijobber gibt es eine Steuerermäßigung von 20 Prozent. Damit lässt sich die Steuerbelastung um 510 Euro pro Jahr und Haushalt reduzieren», rechnet Erich Nöll, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin, vor.

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Grundsätzlich muss der Arbeitgeber - also der Privathaushalt - zwar Steuern und Abgaben auf den Stundenlohn entrichten. Diese betragen aber aktuell 14,69 Prozent, weniger als die Steuerermäßigung von 20 Prozent. Auch Familien können davon profitieren, wenn ein erwachsenes Kind, das nicht mehr daheim wohnt, sich als Unterstützung anbietet.

Nöll nennt ein Beispiel: Wenn die nicht im Haushalt lebende erwachsene Tochter für ihre nicht mehr ganz fitten Eltern den Rasen mäht, Beete umgräbt und Sträucher zurückschneidet, kann ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorliegen. Bedingung ist, dass ein angemessener Stundenlohn vereinbart wurde, die Abrechnung regelmäßig vorgenommen und das Gehalt auch ausgezahlt wird.

Die Eltern als Arbeitgeber können dann in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent ihrer Gesamtaufwendungen (inklusive Steuern und Abgaben) beantragen. Die Tochter hingegen erwirbt Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung - wenn auch nur geringe - und ist kranken- und unfallversichert.

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung ist jedoch, dass die Abrechnung des Minijobbers über das sogenannte Haushaltsscheckverfahren erfolgt. Dabei handelt es sich aber im Grunde um nichts anderes als einen besonderen Vordruck zur An- und Abmeldung des Minijobbers und der Meldung des monatlichen Lohns, so der BVL.