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Mindestlohnerhöhung: Minijobber sollten Verträge überprüfen

Der Mindestlohn steigt. Für Minijobber kann das Auswirkungen auf ihre Arbeitszeit haben.
Der Mindestlohn steigt. Für Minijobber kann das Auswirkungen auf ihre Arbeitszeit haben.

Auch wer in einem sogenannten Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn - und der ist im zweiten Halbjahr 2021 höher als zuvor. Eventuell müssen Arbeitsstunden angepasst werden.

Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Minijobber zu Hause beschäftigt, sollte jetzt den Arbeitsvertrag überprüfen. Denn mit dem 1. Juli steigt der gesetzliche Mindestlohn vom 9,50 auf 9,60 Euro pro Stunde.

«Das gilt auch für Minijobber, die zum Beispiel im privaten Haushalt als Haushaltshilfe oder Gärtner tätig sind», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Da der Minijobber im Monat prinzipiell aber nicht mehr als 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit verringert werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten und es können höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen.

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Das rechnet die Expertin an einem Beispiel vor: Arbeitete ein Minijobber bisher 47 Stunden im Monat zu einem Mindestlohn von 9,50 Euro, so erhielt er 446,50 Euro. Bleibt es bei dieser Stundenzahl, würde mit dem neuen Mindeststundenlohn von 9,60 Euro die Grenze vom 450 Euro überschritten, denn jetzt würde der Minijobber 451,20 Euro verdienen. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte also verringert werden.

Unvorhersehbares bringt Minijob nicht in Gefahr

Wird die Grenze wegen eines gelegentlichen und nicht vorhersehbares Ereignisses überschritten, ist das allerdings unproblematisch und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt.

«Die Regelung gilt beispielsweise auch, wenn der Minijobber mehr arbeiten musste, weil ein anderer Arbeitnehmer wegen einer Corona-Quarantäne oder wegen der Betreuung seiner Kinder in der Corona-Pandemie ausfällt», sagt Klocke. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Bei unvorhersehbar höherem Verdienst in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 wurde die Grenze allerdings auf vier Monate angehoben.