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MiFID II: Woran sollten Vermögensverwalter schon heute denken?

FundResearch fragt nach, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir unseren zwei Experten Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG und Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Dr. Markus Lange nimmt diesen Monat Stellung zum Thema Umsetzung: Was gibt es schon heute zu beachten?

Trotz Verschiebung um ein Jahr müssen sich Finanzberater Gedanken zum Thema Umsetzung der MiFID II machen. Bis zum Start im Januar 2018 beantworten die Experten Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG und Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte, jeden Monat eine wichtige Fragen rund um das Thema Regulierung. Dieses Mal dreht sich alles um die Frage: Woran sollten Berater bereits heute denken?

Die Konkretisierung der neuen Anforderungen für Vermögensverwalter schreitet voran. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29. September 2016 den Referentenentwurf eines Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) zur Umsetzung von MiFID II sowie der Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 vorgelegt. Die ESMA hat in den letzten Tagen weitere Detailanforderungen im Bereich des Anlegerschutzes auf dem sog. Level 3 veröffentlicht. So konsultiert sie bis Anfang Januar 2017 den Entwurf von Leitlinien zur Product Governance („Draft guidelines on MiFID II product governance requirements“ vom 5. Oktober 2016). Diese behandeln insbesondere die von den Produkterstellern und Vertriebsstellen erwarteten Anstrengungen im Hinblick auf Zielmärkte von Produkten oder Dienstleistungen. Außerdem wurde seitens der ESMA eine erste Version eines Fragen- und Antwortkataloges zu Anlegerschutzfragen vorgelegt („Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection topics“ vom 10. Oktober 2016). Dieses Dokument behandelt u.a. Fragen zur Geeignetheitsprüfung, zum künftigen Eignungsbericht („suitability report“) und zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Alle neuen Anforderungen sind ab dem 3. Januar 2018 anzuwenden und einzuhalten.

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Vermögensverwalter tun vor diesem Hintergrund gut daran, sich zum einen auf schon feststehende Anforderungen einzustellen. Zum Beispiel auf das bereits in Art. 24 Abs. 8 MiFID2 geregelte Verbot für Finanzportfolioverwalter, künftig Provisionen vom Produktlieferanten anzunehmen und zu behalten, sowie auf dort festgelegte ergänzende Restriktionen für nicht-monetäre Vorteile. Die neuen Regeln im Hinblick auf nicht-monetäre Vorteile sind in Art. 12 Abs. 2 und 3 der Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 sowie jetzt auch in § 6 Abs. 1 WpDVerOV-E näher beschrieben. Vermögensverwalter müssen sich beispielsweise überlegen, zu welchen von Produkterstellern veranstalteten Konferenzen oder Seminaren sie sich ab Anfang 2018 noch einladen lassen dürfen, oder welche Bewirtungen einen, wie es im Text heißt, vertretbaren Geringfügigkeitswert nicht überschreiten. Es geht jeweils darum, dass kein Anreiz irgendeiner Art bestehen soll, Kundeninteressen zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang kann es notwendig sein, bestehende Preismodelle sowie Produkt- und Vertriebspartnerschaften kritisch zu hinterfragen und ggf. neue oder ergänzende Wege zu beschreiten.

Zum anderen sollte man sich als Vermögensverwalter mit den weiteren nun vorgeschlagenen Konkretisierungen für andere wichtige Themenbereiche vertraut machen. Was Einzelheiten der neuen Product Governance Regeln anbelangt, bringen die jetzt vorliegenden ausführlichen Erwägungen der ESMA rund um die Bestimmung von Zielmärkten und Vertriebsstrategien einige neue Erkenntnisse. Die ESMA stellt sich insoweit vor, dass einschlägige Anforderungen nicht nur für die Produktersteller („manufacturers“) gelten sollen, sondern grundsätzlich gleichermaßen (mit ggf. erforderlichen Modifikationen) auch für die Vertriebsstellen („distributors“). Die Anforderungen an Vertriebsstellen sollen ausdrücklich auch für Portfolioverwalter gelten. Während es mit Blick auf die Pflichten eines Portfolioverwalters (Geeignetheit der Empfehlung der Portfolioverwaltung bzw. einer Anlagestrategie, nicht jedoch Geeignetheit der Empfehlung eines einzelnen Produktes) durchaus konsequent erschiene, dem Portfolioverwalter als Vertriebsstelle keine einzelproduktbezogenen vorgelagerten Product Governance Anforderungen aufzuerlegen, scheint die ESMA insoweit für die Anlageberatung und die Portfolioverwaltung gleichermaßen von einer Einzelproduktbetrachtung auszugehen.

Als (Düsseldorf: CP4.DU - Nachrichten) weiteres Thema, mit dem sich auch Vermögensverwalter rechtzeitig befassen sollten, sind die (auch im aktuellen Q&A Dokument der ESMA adressierten) Aufzeichnungspflichten bzgl. Telefonaten und elektronischer Kommunikation zu nennen. Bislang wird vor allem diskutiert, ob und inwieweit telefonische Anlageberatungsgespräche im Vorfeld von Kundenaufträgen der Aufzeichnungspflicht unterliegen. Dabei sollte aber nicht unbeachtet bleiben, dass mindestens die laufenden Geschäfte im Rahmen der Portfolioverwaltung auch den einschlägigen neuen Anforderungen unterliegen können, sich also auch insoweit Handlungsbedarf für Portfolioverwalter abzeichnet.