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MiFID II: Was bei Provisionen künftig zu beachten ist

FundResearch fragt, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir unseren zwei Experten Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG Law sowie Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Dr. Christian Waigel nimmt diesen Monat Stellung zum Thema Provisionen.

Nach MiFID II sind Provisionen nur noch erlaubt, wenn sie zu einer Qualitätsverbesserung für den Kunden führen. Zuwendungen müssen nach § 70 Abs. 1 Ziffer 1 WpHG-neu darauf ausgelegt sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern.

Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Pflicht und dementsprechend müssen Aufzeichnungen geführt werden, die es dem Wirtschaftsprüfer erlauben, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu überprüfen, gleiches gilt natürlich für Untersuchungen der Aufsichtsbehörden. Dazu enthält Art. 11 Abs. 4 der Delegierten Richtlinie 2017/593 sehr detaillierte Vorgaben. Institute müssen intern Listen mit allen Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteilen führen, die das Institut im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen von Dritten erhält und intern aufzeichnen, „wie die erhaltene Provision die Qualität der Dienstleistung für den betreffenden Kunden verbessert und welche Schritte unternommen wurden, um die Interessen der Kunden nicht zu beeinträchtigen“.

Es sollte daher zumindest im Organisationshandbuch entsprechende Erläuterungen und Policies geben, die begründen, worin die durch Provisionen bezweckte Qualitätsverbesserung für den Kunden liegt.

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Das Ganze wird aber durch die deutsche Umsetzung etwas erleichtert. Nach dem Entwurf der WpDVerOV wird in Deutschland auch ein Filialberaternetzwerk, das für den Kunden die vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Anlageberater auch in ländlichen Regionen sicherstellt, als Qualitätsverbesserung für den Kunden anerkannt. In dieser Regelung kommt sehr klar zum Ausdruck, dass die Qualitätsverbesserung auch abstrakt erfolgen kann und nicht konkret am Kunden gemessen werden muss. Das Vorhalten eines Filialberaternetzwerks ist eine abstrakte Qualitätsverbesserung für den Kunden es hängt letztlich von ihm selbst ab, ob er das Filialberaternetzwerk nutzt oder nicht.
Dann reicht es aber auch aus, die abstrakte und mögliche Qualitätsverbesserung für den Kunden zu dokumentieren, es ist keine individuelle Qualitätsverbesserungsmessung bei dem jeweiligen individuellen Kunden erforderlich. Das (Shenzhen: 002421.SZ - Nachrichten) wäre wahrscheinlich auch unmöglich und ist aber nun auch aufsichtsrechtlich nicht erforderlich.

Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine Dokumentation der zur Qualitätsverbesserung ergriffenen Maßnahmen in einer internen Dokumentation. Sie muss nicht nach außen gegenüber den Kunden dargestellt werden.

Ein Beitrag von Gastautor Dr. Christian Waigel