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MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig

Seit Anfang Januar ist die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. Noch immer sind viele Fragen offen. Jeden Monat beantwortet unser Experte Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. In diesem Monat geht es um die Annahme nicht-monetärer Vorteile.

Die Frage nach Geringfügigkeit und damit der Zulässigkeit nicht-monetärer Vorteile lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Auch eine hinreichend verlässliche Umschreibung des insoweit rechtlich sicheren Bewegungsbereichs fällt derzeit schwer. Ein weiterer Versuch einer Annäherung soll hier dennoch unternommen werden.

Für wen ist diese Frage überhaupt relevant? Es geht um den bekannten und viel diskutierten Kontext der Zuwendungen. Das (Shenzhen: 002421.SZ - Nachrichten) sind diejenigen Zahlungen und anderen geldwerten Vorteile, die einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht unmittelbar von Seiten des Kunden, sondern von einem Dritten zugutekommen. Die Regulierung sieht die damit verbundene potenzielle Anreizwirkung kritisch. Der Dienstleister könnte dadurch veranlasst sein, die Interessen seiner Kunden nicht hinreichend zu wahren und seine eigenen Interessen demgegenüber zu priorisieren. Damit ist das Thema für alle Wertpapierfirmen von Bedeutung. Es ist auch nicht neu, sondern bereits seit der Umsetzung der MiFID im Jahr 2007 relevant. Die MiFID II bzw. die nationalen Umsetzungsvorschriften verfolgen jetzt allerdings eine strengere Linie, auch durch unterschiedliche Anforderungen für verschiedene Arten von Dienstleistungen. Für die Anlageberatung und die Anlagevermittlung bleibt es bei einem grundsätzlichen Verbot, Zuwendungen anzunehmen und zu behalten. Das Verbot kann aber weiterhin im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes überwunden werden. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass eine qualitätsverbessernde Wirkung der Zuwendung mit Blick auf die jeweilige Dienstleistung für den Kunden vorliegt, und dass dies im Einklang mit den aufsichtlichen Vorgaben belegt werden kann. Dies gilt für monetäre wie nicht-monetäre Vorteile gleichermaßen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien nicht-monetärer Vorteile wird insoweit nicht gemacht.

Anders ist die Situation im Hinblick auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung. Das Annehmen und Behalten von Zuwendungen – sei es monetärer oder nicht-monetärer Art – ist in diesem Zusammenhang generell verboten. Nach den europäischen Vorgaben kommt eine Ausnahme von diesem Verbot nur in Bezug auf „kleinere nicht-monetäre Vorteile“ in Betracht. Der (Shenzhen: 002631.SZ - Nachrichten) deutsche Gesetzgeber hat dies aufgegriffen und für die Finanzportfolioverwaltung umgesetzt (siehe § 64 Abs. 7 WpHG; dort ist von „geringfügigen nicht-monetären Vorteilen“ die Rede, die „im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung“ angenommen und behalten werden). Nach neuer deutscher Rechtslage dürfen bei der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung also gar keine Zuwendungen angenommen und behalten werden – auch keinerlei nicht-monetäre, und seien sie „geringfügig“ (siehe § 64 Abs. 5 S. 2 WpHG).

Nun fragt sich, wie der unbestimmte Rechtsbegriff geringfügig nachvollziehbar und verlässlich konkretisiert werden kann. Die einschlägigen Texte enthalten einige dahingehende Formulierungen, die aber ihrerseits weitere Fragen aufwerfen. So heißt es, dass geringfügige nicht-monetäre Vorteile hinsichtlich Umfang und Art „vertretbar und verhältnismäßig“ sein müssen und „nicht vermuten lassen, dass sie die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, beeinträchtigen“. Außerdem müssen die betreffenden Vorteile „geeignet [sein], die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern“. Diese Maßgabe ist nicht ohne weiteres identisch mit der oben erwähnten Anforderung für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung. Die Qualitätsverbesserung dürfte in diesem Zusammenhang eigenständig zu begründen sein, wobei auf die Konsistenz der gesamten Argumentation zu achten ist. Eine Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 ergänzt diese Anforderungen noch dahin, dass es sich nicht um eine „Übertragung von Wertmitteln Dritter“ handeln dürfe.

Die letztgenannte Formulierung in der Delegierten Richtlinie scheint für die erforderliche Geringfügigkeit besonders enge Grenzen zu ziehen. Sie ist allerdings vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Research (bzw. in der deutschen Fassung: Analysen) zu sehen. Ein geringfügiger nicht-monetärer Vorteil kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um werthaltiges Research handelt. Der Begriff des Research wird dabei offenbar recht weit und eher unpräzise verstanden. Eine nähere Umschreibung findet sich – was etwas ungewöhnlich ist – ebenfalls (nur) in einer Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016. Hinzu kommt, dass die Delegierte Richtlinie selbst (ebenso wie die neu gefasste WpDVerOV) eine Reihe von Beispielen für mögliche geringfügige nicht-monetäre Vorteile enthält. Darunter fallen etwa: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Dienstleistung; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren oder anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen bestimmter Finanzinstrumente oder Dienstleistungen; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet.

Die Beispiele zeigen, dass es für Finanzportfolioverwalter weiterhin möglich und zulässig sein muss, bestimmte nicht-monetäre Vorteile zu erlangen und zu behalten. Um eine jeweils individuell plausible und prüfungssichere Argumentation dazu zu entwickeln, sollte man sich zunächst insbesondere folgende grundlegende Fragen stellen: Besteht überhaupt der erforderliche „Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung“ für einzelne Kunden? Wird dies bejaht: Warum liegt jeweils kein werthaltiges Research vor? Wurde die erste Frage bejaht und liegt zur zweiten Frage eine plausible Begründung vor, ist weiter zu erwägen. Wie lässt sich insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Einladung zu Bewirtungen als jeweils hinreichend „geringfügig“ begründen und dokumentieren? Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass geringfügige nicht-monetäre Vorteile den Kunden gegenüber zwar (wie alle Zuwendungen) im Vorhinein „unmissverständlich offengelegt“ werden müssen, dies allerdings „in Form einer generischen Beschreibung“. Es zeichnet sich ab, dass die BaFin hinsichtlich der Dokumentation für aufsichtliche bzw. prüferische Zwecke keine weitergehenden Anforderungen stellen wird (siehe die Konsultation 15/2017 (WA) vom 2. November 2017 zu bestimmten überarbeiteten Modulen der MaComp).

Ungeachtet der Art und Weise der Offenlegung bzw. Dokumentation ist es allerdings ratsam, sicherzustellen, dass die jeweilige Geringfügigkeit nachvollziehbar und plausibel begründet werden kann. Mit Blick etwa auf Veranstaltungen oder Bewirtungen fragt sich, ob es möglich ist, grundsätzliche betragsmäßige Festlegungen zu treffen bzw. verlässliche Obergrenzen zu nennen. Einerseits scheint dies den berechtigten Wunsch nach einem festen und rechtssicheren Rahmen zu befriedigen. Andererseits könnte aber auch eine Rolle spielen, welche Anreizwirkung (die ja der Grund für die entsprechenden einschränkenden Regeln ist) von der Teilnahme an einer Veranstaltung oder der Einladung zu einer Bewirtung konkret ausgehen kann. Die BaFin wird künftig generell Wert darauf legen, dass insbesondere monetäre Anreize deutlich kundenspezifischer dokumentiert und begründet werden (vgl. auch dazu die vorstehend erwähnte Konsultation). Entsprechendes könnte dann auch für nicht-monetäre Vorteile gelten. Dieser Logik könnte es entsprechen, ggf. danach zu unterscheiden, ob eine Veranstaltung oder Bewirtung, die eine bestimmte bezifferbare Werthaltigkeit hat, mit Dienstleistungen beispielsweise für einen, für zwanzig oder für einhundert Kunden im Zusammenhang steht. Je nachdem könnte das Ausmaß der kundenspezifisch konkreten materiellen Anreizwirkung ganz unterschiedlich sein. Und bei alledem mag man ggf. auch berücksichtigen, dass sich die Anforderungen hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen sowie der Einladung zu Bewirtungen insoweit unterscheiden, als in Bezug auf Veranstaltungen ausdrücklich von „Vorteilen und Merkmalen bestimmter Finanzinstrumente oder Dienstleistungen“ die Rede ist – daraus kann man möglicherweise zusätzliches Argumentationspotential gewinnen, etwa soweit es um Veranstaltungen geht, die gar keinen entsprechend konkreten Produkt- oder Dienstleistungsbezug aufweisen. Für reine Bewirtungen wird nach dem Wortlaut der WpDVerOV unmittelbar auf die „vertretbare Geringfügigkeitsschwelle“ abgestellt.

Eine weitere aufsichtliche Konkretisierung der insoweit einschlägigen Anforderungen könnte grundsätzlich durch entsprechende Fragen- und Antwortenkataloge der ESMA (insbesondere durch Aktualisierung der „Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics“, aktuelle Fassung vom 18. Dezember 2017) und/oder im Rahmen der MaComp der BaFin erfolgen. Die BaFin hat bekanntlich in Aussicht gestellt, die Q&A der ESMA in ihre künftige Aufsichtspraxis einfließen zu lassen. Die neu gefasste WpDPV enthält ebenfalls grundsätzlich in diese Richtung gehende Vorgaben.