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MiFID II: Bleibt die Ausnahmeregelung 34f bestehen?

FundResearch fragt nach, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir unseren zwei Experten Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte und Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Dr. Christian Waigel erklärt diesen Monat in seinem Gastbeitrag, den aktuellen Stand zur Ausnahmeregelung zum Fondsvertrieb nach Paragraph 34f GewO.

Das Jahresende 2016 brachte für die Vermittler gute Nachrichten. Das Bundesfinanzministerium hat am 21.12.2016 den Entwurf für ein zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz vorgestellt, durch das die MiFID II-Vorgaben umgesetzt werden sollen. In diesem Gesetzentwurf bleibt die Ausnahmevorschrift für den Fondsvertrieb bestehen. Sie findet sich an zwei Stellen im Wertpapierhandelsgesetz und im Kreditwesengesetz und diese beiden Stellen sollen durch den vorgestellten Gesetzentwurf nicht geändert werden.

Damit besteht nunmehr eine deutlich größere Sicherheit für die Ausnahmevorschrift als durch den bis jetzt bekannten Referentenentwurf. Regierungsentwürfe sind von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe, die beim Deutschen Bundestag eingebracht werden. Es handelt sich daher nicht mehr nur um einen Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium, sondern einen Entwurf, der bereits zwischen den Ministerien, Ländern und Verbänden abgestimmt wurde und das Bundeskabinett passiert hat. In einer großen Koalition herrscht damit schon ein großes Maß an Sicherheit. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass noch von einem der Koalitionspartner Gegenwind kommt und wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Große Koalition mit ihrer breiten Mehrheit den Regierungsentwurf auch im Bundestag beschließen wird.

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Damit ist der Weg (Sao Paolo: R2:WEGE3S.SA - Nachrichten) frei, die bestehenden Regelungen in der Gewerbeordnung auch zu belassen wie sie sind. Tatsächlich findet sich in dem Art. 20 des Gesetzentwurfes nur eine kleine Änderung zum Beratungsprotokoll. Es bleibt bei der bestehenden Regelung und mit einer Zulassung durch die Gewerbeämter oder IHKs kann nach wie vor eine Anlageberatung sowie eine Anlagevermittlung zu Fonds (und Vermögensanlagen) durchgeführt werden, wenn sie von einer inländischen Fondsgesellschaft ausgegeben wurden, ebenso wie von ausländischen Fonds, wenn sie eine Vertriebszulassung in Deutschland erhalten haben.

In verschiedenen Stellungnahmen zu dem Gesetz hatte sich noch die gesamte deutsche Kreditwirtschaft für die Abschaffung der Ausnahmevorschrift eingesetzt. Offensichtlich ist es aber der Wille der Großen Koalition, die Ausnahmevorschrift zu erhalten und es nach wie vor Beratern und Vermittlern zu gestatten, mit einer Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung Fondsvertrieb durchzuführen.

Das (Shenzhen: 002421.SZ - Nachrichten) heißt aber natürlich nicht, dass die gesamte MiFID II an der Vermittlerbranche vorbeigeht. Mit Umsetzung der MiFID II wird auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung überarbeitet werden. So wie für die lizenzierten Institute auch, werden sich einige Veränderungen ergeben. Eine Erleichterung wird wahrscheinlich die neue Geeignetheitserklärung, die das alte Beratungsprotokoll ersetzen soll. Erschwernisse hingegen kommen im Bereich Provisionen, sie müssen viel deutlicher als früher der Qualitätsverbesserung für den Kunden dienen. Auch die Qualifikationsanforderungen an die Berater werden wahrscheinlich verschärft werden.

Alles im allem aber Regelungen die man schultern kann.

Mit diesen guten Nachrichten wünsche ich einen guten Start in das spannende Jahr 2017.

Ihr

Dr. Christian Waigel
Rechtsanwalt