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„MiFID II bietet Chance, Vertrauen zurückzugewinnen“

Unternehmensberaterin Marion Willems spricht im FundResearch-Interview über die Besonderheiten des aktuellen ESMA-Papiers zu MiFID II.

Die MiFID II- Richtlinie ist erneut überarbeitet worden. Sie muss zum 2. Juli (Shenzhen: 002342.SZ - Nachrichten) 2016 umgesetzt werden und tritt am 3. Januar 2017 in Kraft. Als (Düsseldorf: CP4.DU - Nachrichten) sogenannte „Level-II-Maßnahme“ wurde am 19. Dezember 2014 das ESMA Technical Advise Papier veröffentlicht, welches im Juli 2015 durch die EU-Kommission vorgelegt werden soll. Auf rund 450 Seiten macht das Papier finale Vorschläge und Empfehlungen zur Konkretisierung zahlreicher Level-I-Maßnahmen von MiFID II sowie MiFIR. Außerdem gibt es sogenannte Regulatory Technical Standards (RTS), die ebenfalls im Juli an die Kommission übermittelt werden sollen. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat können gegen Level-II-Maßnahmen noch Einwände erheben.

FundResearch spricht mit Marion Willems, Gründerin der Unternehmensberatung MCW Consulting, über das Thema MiFID II.

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Lesen Sie hier den ersten Teil des Interviews.

FundResearch: Ein heiß diskutiertes Thema sind die Anforderungen an die unabhängige Anlageberatung. Zuwendungen sind unter gewissen Bedingungen erlaubt und unter anderen Voraussetzungen verboten. Wie ist da konkret der aktuelle Stand und was wird unter MiFID II geplant?

Marion Willems: Grundsätzlich sind drei gesetzliche Anforderungen zu berücksichtigen: erstens die aktuellen Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie die Mindestanforderungen an die Compliance (MaComp), zweitens die Anforderungen von MiFID II und drittens die Anforderungen des Technical-Advise-Papiers der ESMA (Final Report der Level-II-Maßnahmen). Der Teufel steckt da im Detail, obwohl sich die Anforderungen auf den ersten Blick sehr ähneln.

FundResearch: Dann lassen Sie uns vorne anfangen. Was gilt es bei den Anforderungen des WpHG und der MaComp zu berücksichtigen?

Marion Willems: Grundsätzlich gibt es für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem WpHG ein Zuwendungsverbot. Allerdings gibt es drei Ausnahmen: Das Zuwendungsverbot ist hinfällig, wenn die Zuwendung dem Kunden zurückgezahlt oder gewährt werden. Zweitens gilt kein Zuwendungsverbot, wenn die Zuwendung gegenüber dem Kunden umfassend, transparent und vor allem vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung offengelegt wird. Voraussetzung ist: Die Zahlung dient der Qualitätsverbesserung der kundenbezogenen Wertpapierdienstleistung und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen agiert in bestem Kundeninteresse. Drittens gilt schließlich kein Zuwendungsverbot, wenn es sich um Gebühren handelt, die die Wertpapierdienstleistungen ermöglichen, wie z.B. Verwahrungsgebühren, Abwicklungsgebühren oder Handelsplatzgebühren.

FundResearch: Wie ist es bei der Honorarberatung?

Marion Willems: Bei der Honorar-Anlageberatung gilt gemäß WpHG ein absolutes Zuwendungsverbot. Eine Ausnahme gibt es: Wenn das empfohlene Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist und die Zuwendung direkt nach Erhalt an den Kunden ausgekehrt wird.

FundResearch: Sie sprachen die Qualitätsverbesserung an. Was genau ist unter diesem Begriff zu verstehen?

Marion Willems: Das MaComp hat einen Katalog von qualitätsverbessernden Maßnahmen, die dazu führen, dass Zuwendungen erlaubt sind. Hierzu zählen zum Beispiel Infrastrukturmaßnahmen, qualifizierte Mitarbeiter, Produktinformationsunterlagen und produkt- oder dienstleistungsbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen. Letztlich besteht hier also eine Chance, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen hochwertige und transparente Produktinformationsunterlagen für den Kunden entwickeln, so dass sich Zuwendungen rechtfertigen lassen.

FundResearch: Welche Anforderungen stellt die MiFID-II-Richtlinie?

Marion Willems: Bisher gab es nach MiFID II auf Level I für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein relatives Zuwendungsverbot, wonach Zuwendungen abgesehen von einer Ausnahme nur bei einer Qualitätsverbesserung der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden erlaubt sind. Zudem muss im besten Kundeninteresse gehandelt und die Zuwendung dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung offengelegt werden. Bei der unabhängigen Anlageberatung und Portfolioverwaltung gilt nach der MiFID-II-Richtlinie ein absolutes Zuwendungsverbot mit der Ausnahme geringfügiger nicht-monetärer Vorteile.

FundResearch: Fehlen nur noch die Anforderungen des Technical-Advise-Papers der ESMA…

Marion Willems: Der Technical-Advise-Paper setzt MiFID-II-Anforderungen in Bezug auf Zuwendungen final um und erläutert im Einzelnen die Anforderungen an das absolute Zuwendungsverbot bei unabhängiger Anlageberatung sowie beim Portfolio-Management. Hier wird eine schnellstmögliche Weiterleitung der Zuwendungen an den Kunden ebenso gefordert wie weitere Anforderungen bzgl. der Zuwendungsinformationen, die nachträglich an den Kunden offenzulegen sind. Außerdem werden die Begriffe der geringfügigen nicht-monetären Vorteile präzisiert, die vor Erbringung der Dienstleistung zu erläutern sind. Hierunter sollen allgemeine oder individualisierte Informationen über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen fallen sowie die Teilnahme an Trainings oder Konferenzen oder geringfügige Bewirtungen.

FundResearch: Zählt das Investment-Research auch als Zuwendung?

Marion Willems: Bezüglich des Investment-Researchs hat die ESMA einige Konzessionen gemacht. Grundsätzlich ist Investment-Research als Zuwendung zu qualifizieren, es sei denn das Research-Material wird als Vorteil empfangen. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn ein Broker für einen Vermögensverwalter die Wertpapiergeschäfte seiner Kunden abwickelt. Außerdem werden im Technical-Advise-Paper noch einige Negativ-Fälle für Zuwendungen im Hinblick auf Investment-Research genannt. So liegen z.B. keine Zuwendungen vor, wenn die Bereitstellung von Research-Material von einem separaten Kundenkonto gezahlt wird und das eingekaufte Dritt-Research regelmäßig anhand robuster Kriterien beurteilt wird.

FundResearch: Hat sich die ESMA auch noch einmal zu den Anforderungen an die Qualitätsverbesserung geäußert, die bereits vom BVI diskutiert wurden?

Marion Willems: Ja, hat sie. Und sie hat statt der bisherigen Negativliste zur Qualitätsverbesserung nun – wie auch von der Branche gefordert – eine Positivliste hinzugefügt. Zunächst zur Negativliste: Wird dem Kunden eine zusätzliche oder höherrangige Dienstleistung zur Verfügung gestellt, sind Zuwendungen nicht gestattet. Ebenfalls unzulässig sind solche Zuwendungen, die direkt die Empfängerfirma, deren Aktionäre oder Angestellten begünstigen, ohne materiell dem Kunden einen Vorteil zu bringen. Fortlaufende Zuwendungen sind auch nicht zulässig, sofern sie durch eine fortlaufende Begünstigung für den Kunden gerechtfertigt werden.

FundResearch: Wie sieht die Positivliste aus?

Marion Willems: Als Positivliste für eine Qualitätsverbesserung werden drei Fälle genannt, bei denen Zuwendungen zulässig sind. Zum einen die Erbringung nicht abhängiger Anlageberatung und der Zugang zu einer großen Auswahl an geeigneten Finanzinstrumenten oder zum anderen die Erbringung nicht abhängiger Anlageberatung zuzüglich des Angebots einer fortbestehenden Geeignetheitsprüfung. Und schließlich die Zurverfügungstellung eines kostengünstigen Zugangs zu einer großen Auswahl an zielmarktkonformen Finanzinstrumenten zusammen mit Tools, die dem Kunden Mehrwert liefern (z.B. Tools zur Unterstützung der Investmententscheidung) oder mit Berichten über die Wertentwicklung und Kosten der Finanzinstrumente.

FundResearch: Das (Shenzhen: 002421.SZ - Nachrichten) sind ja vielschichtige Anforderungen, die auf die Finanzbranche zukommen und die alle am Ende aufwändig umgesetzt werden müssen. Sehen Sie dennoch Vorteile, die die Berater auch für sich verbuchen können?

Marion Willems: Die Anforderungen sind sicherlich sehr komplex und führen zu einem gewaltigen Ruck in der Branche. MiFID II bietet aber auch die einmalige Chance, das verloren gegangene Vertrauen der Kunden durch kluge Transparenz im Hinblick auf die Informationen zu den Finanzinstrumenten zurückzugewinnen.

FundResearch: Zum Beispiel?

Marion Willems: Hier sind die Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung ein gutes Beispiel. Finanzdienstleister sollten aber stets im Blick haben, dass die Aufsicht oder der externe Prüfer im Zweifel einen Nachweis zur Qualitätsverbesserung fordern. Ausdrücklich wird ein Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnis verlangt.

FundResearch: Wie sieht es mit der Kostentransparenz aus?

Marion Willems: Im Hinblick auf die Kostentransparenz sehe ich eine Chance, das interne Kostencontrolling einer Überarbeitung zu unterziehen und somit am Ende auch ein effizienteres Produktportfolio anbieten zu können, in dem kostenintensive Produkte in Zukunft vielleicht nicht mehr angeboten werden. Damit können die vordergründig kundenschutzfreundlichen Anforderungen von MiFID II auch dem Finanzdienstleister selbst Vorteile bringen. Auch die Geeignetheitsprüfung kann letztlich beiden Vorteile bringen. Denn wenn der Finanzdienstleister seinem Kunden zukünftig noch bessere maßgeschneiderte Produkte anbietet, kann dies auch zu höheren Umsätzen führen. Die Bereitschaft der Kunden Produkte zu kaufen, die nicht ihren Präferenzen entsprechen oder die sie nicht verstehen, ist ja bekanntlich seit der Finanzmarktkrise eher rückläufig.

Einen Hinweis zum Schluss habe ich noch: Erst wenn MiFID II in nationales Recht umgesetzt worden ist, können wir über konkrete Fakten reden. Insofern ist das hier Gesagte auch als vorläufiger Stand zu sehen, der sich stets noch ändern kann, aber trotzdem in der Planung berücksichtigt werden sollte. Man (Swiss: MAN.SW - Nachrichten) sollte die laufende Entwicklungen bei MiFID II verfolgen, denn das Europäische Parlament und der Europäische Rat können noch gegen Level-II-Maßnahmen mit absoluter oder qualifizierter Mehrheit Einwände erheben.

Marion Willems gründete im Jahr 2005 die Unternehmensberatung MCW Consulting. Sie berät börsennotierte und mittelständische Unternehmen im Risk- und Compliance-Management sowie im Internal Audit und bei Prozessoptimierungen. Ein weiteres Beratungsfeld ist die Geldwäschebekämpfung. Zuvor war sie rund 11 Jahre als Projektmanagerin bei internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beschäftigt. Kontakt über: marion.willems@mcw-consulting.de

(PD)