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Mieter-Klagen wegen Schönheitsreparaturen vor dem Bundesgerichtshof

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer muss tapezieren, streichen, kalken - der Mieter oder der Vermieter? Die sogenannten Schönheitsreparaturen sorgen regelmäßig für Ärger. Eine häufige Streitfrage klärt der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in zwei Fällen aus Berlin.

Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten. Im Mietvertrag dürfen die Schönheitsreparaturen aber dem Mieter übertragen werden, und davon machen die allermeisten Vermieter Gebrauch. Die Klauseln sind allerdings nicht immer zulässig. Zum Beispiel hat der BGH 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Sonst müssten sie die Wohnung im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben.

In Karlsruhe geht es jetzt um zwei solche Fälle. Die Mieter haben ihre Wohnung jeweils vor vielen Jahren unrenoviert übernommen. Die Renovierungsklausel im Mietvertrag können sie deshalb ignorieren. Allerdings sind sie mit dem Zustand der Wohnungen inzwischen nicht mehr zufrieden. Sie wollen durchsetzen, dass der Vermieter aktiv werden muss. Die Frage ist, ob er dazu verpflichtet ist.

Das war auch am Berliner Landgericht umstritten. In dem einen Fall sahen die Richter den Vermieter nicht in der Pflicht - die Mieter hätten den unrenovierten Zustand der Wohnung beim Einzug akzeptiert. Im zweiten Fall entschied eine andere Kammer, dass der Vermieter renovieren muss. Er habe seinem Mieter unzulässigerweise Renovierungen auferlegt und müsse sich nun selbst daran halten.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die grundsätzliche Klärung ist nun Aufgabe der obersten Zivilrichter des BGH, die am Mittwoch beide Fälle verhandeln. Ob es gleich am Nachmittag ein Urteil gibt, ist offen. (Az. VIII ZR 163/18 u.a.)