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Meisterpflicht: Kosten für den Kurs bei der Steuer absetzen

Kosten für den Meisterkurs und das Meisterstück können als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Kosten für den Meisterkurs und das Meisterstück können als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Seit Februar 2020 gilt für viele Berufe wieder die Meisterpflicht. Viele Handwerker werden jetzt also auf die Meisterausbildung setzen. Die Kosten können dafür bei der Steuer abgesetzt werden.

Berlin (dpa/tmn) - Wer sich mit seinem Handwerk selbstständig machen will, muss in vielen Fällen wieder einen Meistertitel vorlegen. Seit diesem Jahr gilt die Meisterpflicht zum Beispiel wieder für Fliesen- und Parkettleger oder Raumausstatter.

Für den Meisterkurs und das Meisterstück können schnell einige tausend Euro Kosten zusammenkommen. «Wer die Kosten aus seiner privaten Tasche zahlt, kann die Ausgaben in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen», rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

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Abgesetzt werden können alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehen, etwa die Kursgebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten oder Ausgaben für Fachbücher.

Kostenübernahme mit Arbeitgeber vereinbaren

Übernimmt der Altmeister oder Arbeitgeber die Kosten, muss das vertraglich abgesichert werden. Andernfalls vermutet das Finanzamt in der Kostenübernahme Arbeitslohn und verlangt dafür Lohnsteuer. Das kann man vermeiden, wenn klargestellt wird, dass die Meisterausbildung im ganz überwiegenden Betriebsinteresse steht. «Etwa, weil die Firma den qualifizierten Mitarbeiter besser einsetzen kann», ergänzt Klocke.

Auch wer eine Förderung nach dem Meister-Bafög in Anspruch nimmt, kann steuerlich profitieren. Denn beim Meister-Bafög wird ein Teil als Zuschuss und ein Teil als ein zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Zinsen für die Rückzahlung des Darlehensteils sind ebenfalls als Werbungskosten abziehbar.

Meister-Bonus ist steuerlich nicht relevant

Wer erfolgreich die Meisterprüfung bestanden hat, bekommt in einigen Bundesländern einen Meister-Bonus. «Dieser hat nichts in der Steuererklärung zu suchen», sagt Klocke. Die Ausgaben für die Meisterausbildung können auch dann in voller Höhe abgesetzt werden und müssen nicht um den Bonus gekürzt werden. Unerlässlich ist es, entsprechende Belege für die Ausgaben aufzubewahren.