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Höherer Kapitalpuffer bei Banken: Bundestag einigt sich auf Kompromiss

Bei Bankenpleiten werden künftig deren Investoren stärker in die Pflicht genommen. Sind das Kleinanleger, sollen besondere Regeln gelten.

Die neuen Regelungen würden im Ernstfall Verluste abfedern und Bankenrettungen durch Steuerzahler – wie in der globalen Finanzkrise von 2008 – weniger wahrscheinlich machen. Foto: dpa
Die neuen Regelungen würden im Ernstfall Verluste abfedern und Bankenrettungen durch Steuerzahler – wie in der globalen Finanzkrise von 2008 – weniger wahrscheinlich machen. Foto: dpa

Bei der Aufarbeitung der Finanzmarktkrise kommt Deutschland einen weiteren Schritt voran. Mit einem Risikoreduzierungsgesetz will die Bundesregierung dafür sorgen, dass Verluste von Banken im Krisenfall nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Das Risikoreduzierungsgesetz setzt Teile des EU-Bankenpakets von Mitte 2019 in nationales Recht um.

Um ausreichend gewappnet zu sein, sollen die Geldhäuser künftig beispielsweise einen Verlustpuffer von acht Prozent ihrer Bilanzsumme vorhalten. Das heißt: Die Bank muss Investorenkapital in dieser Höhe zurücklegen. Das Geld dient dazu, im Krisenfall anfallende Verluste auszugleichen; erst dann könnten im Notfall staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden.

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Den Kapitalpuffer bilden vor allem nachrangige Verbindlichkeiten der Banken, etwa Anleihen oder Genussrechte. Diese erwerben große institutionelle Anleger wie Versicherer, Pensionskassen oder Versorgungswerke, aber durchaus auch private Kleinanleger. Auch sie würden also finanziell in die Pflicht genommen, wenn die Bank in Schieflage gerät.

Deshalb sah der Entwurf für bestimmte Anlagemöglichkeiten, beispielsweise Nachranganleihen, eine Mindeststückelung von 50.000 Euro vor. Damit wäre die finanzielle Hürde für Anleger, sich an solchen Investments zu beteiligen, relativ hoch. Genau das ist gewünscht.

Denn Zinspapiere dieser Art gelten im Vergleich zu gewöhnlichen Anleihen als riskant, weil sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten nachrangig bedient werden. Dafür werden sie in der Regel höher verzinst.

Die Einführung einer solchen Mindestanlagesumme sei daher „ganz, ganz wichtig“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) im Bundestag. Sehr viele Anleger würden glauben, dass solche Engagements wie Geld auf dem Sparbuch behandelt würden. Tatsächlich jedoch können diese eigenkapitalähnlichen Beteiligungen für die die Abdeckung von Verlusten herangezogen und damit wertlos werden.

Dennoch verständigten sich die Koalitionsfraktionen nach dem Protest der Bankenbranche auf einen Kompromiss. „Bei Instituten, die auf eine Bilanzsumme von bis zu fünf Milliarden Euro kommen, sinkt die Mindeststückelung auf 25.000 Euro“, sagte CSU-Finanzpolitiker Alexander Radwan dem Handelsblatt. Der Finanzausschuss hat diese Änderung am Mittwoch verabschiedet. Am morgigen Donnerstag wird der Bundestag final über den Gesetzentwurf abstimmen.

Die Umweltbank wies beispielsweise darauf hin, dass sie seit vielen Jahren Eigenmittel durch die Ausgabe von Genussrechten, Nachrang- und Wandelanleihen bildet. Diese Finanzinstrumente wurden bei Tausenden privaten Kunden platziert. Wäre dies fortan nicht mehr möglich, hätte die Bank mit erheblichen Folgen zu kämpfen, hieß es in einer Stellungnahme.

Diskussion über Mindeststückelung

Auf der anderen Seite verteidigte die Deutsche Bundesbank die ursprünglich avisierte Mindeststückelung. Damit werde sichergestellt, dass Kleinanleger nicht übermäßig in Schuldtitel investieren würden, die zu einer Gläubigerbeteiligung herangezogen werden könnten. Und Verbraucheranwalt Peter Mattil plädierte sogar für eine Mindeststückelung von 200.000 Euro, weil Nachranganleihen „kein Produkt für Kleinanleger“ seien.

Korrekturen am Regierungsentwurf nahmen die Koalitionsfraktionen von Union und SPD auch bei den Eigenmitteln der Banken vor. Schneiden Banken bei einem Stresstest beispielsweise schlecht ab, können die Aufsichtsbehörden höhere Eigenmittel empfehlen. Diese Eigenmittelempfehlung soll durch hartes Eigenkapital dargestellt werden, hieß es im Regierungsentwurf.

„Damit ist der Gesetzgeber über die EU-Richtlinie hinausgegangen. Das haben wir korrigiert“, sagte CSU-Finanzexperte Radwan. Die Institute können wie bisher die Eigenmittel ansetzen.

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken äußerte sich ähnlich: „Es wäre zu begrüßen, wenn der deutsche Gesetzgeber von der ursprünglich im Gesetzesentwurf angedachten, über den EU-Rechtsrahmen hinausgehenden Verschärfung Abstand nimmt.“ Damit könnten ein „gold plating“, also eine Übererfüllung von Standards, und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Ob es bei der bisherigen Praxis bleibt, ist allerdings nicht sicher. „In letzter Konsequenz haben die Finanzaufseher die Möglichkeit, die Kapitalvorgaben neu zu interpretieren“, erklärte Radwan. Das letzte Wort haben also die Aufseher.