Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    17.737,36
    -100,04 (-0,56%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.918,09
    -18,48 (-0,37%)
     
  • Dow Jones 30

    37.986,40
    +211,02 (+0,56%)
     
  • Gold

    2.406,70
    +8,70 (+0,36%)
     
  • EUR/USD

    1,0661
    +0,0015 (+0,14%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.653,86
    +3.000,36 (+5,30%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.371,97
    +59,34 (+4,52%)
     
  • Öl (Brent)

    83,24
    +0,51 (+0,62%)
     
  • MDAX

    25.989,86
    -199,58 (-0,76%)
     
  • TecDAX

    3.187,20
    -23,64 (-0,74%)
     
  • SDAX

    13.932,74
    -99,63 (-0,71%)
     
  • Nikkei 225

    37.068,35
    -1.011,35 (-2,66%)
     
  • FTSE 100

    7.895,85
    +18,80 (+0,24%)
     
  • CAC 40

    8.022,41
    -0,85 (-0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.282,01
    -319,49 (-2,05%)
     

Mehr Geld fürs Pflegeheim? Darauf sollten Verbraucher achten

Berlin (dpa/tmn) - Ob Gas, Strom oder Nebenkosten: Viele Verbraucher erhalten derzeit reihenweise Schreiben ihrer Anbieter zu Preiserhöhungen. Auch Angehörige von Pflegebedürftigen müssen mit einer Mitteilung des Pflegeheims rechnen. Wie die Verbraucherzentrale Berlin informiert, kündigen derzeit viele Einrichtungen enorme Preissteigerungen an.

Die Einrichtungen teilen derzeit in den Ankündigungsschreiben zunächst einen vorläufigen Erhöhungsbetrag mit. Er wird erst später bestätigt, dann kann die tatsächliche Erhöhung eingefordert werden. Mit der Information sind viele Betroffene dennoch erst einmal überfordert.

Wichtig ist laut VZ Berlin das Schreiben des Pflegeheims genau zu prüfen. Es gebe zwar keine gesetzliche Grenze, bis zu welchem Prozentsatz die Kosten erhöht werden dürfen. Vorgeschrieben ist aber das Verfahren, das Einrichtungen einhalten müssen, damit die Entgelterhöhung wirksam werden kann, so Oleh Vovk, Leiter im Projekt Pflegerechtsberatung. Folgende Punkte sind vorgeschrieben:

- Die Einrichtung muss mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich mitteilen, ab wann und um welchen Betrag das Entgelt erhöht wird.

WERBUNG

- Die Erhöhung muss begründet sein.

- Alle Positionen, für die sich eine Entgelterhöhung ergibt, müssen benannt werden.

- Die alten und neuen Entgeltbestandteile müssen gegenübergestellt sein.

- Der Maßstab, nach dem die Kostensteigerung umgelegt wird, muss angegeben werden.

- Verbraucher müssen die Gelegenheit bekommen, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.

- Verbraucher müssen zustimmen, bevor das erhöhte Entgelt in Rechnung gestellt werden kann.

Weicht die Einrichtung vom Verfahren ab, kann die Entgelterhöhung unwirksam sein: Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Zustimmung verweigern. Das Pflegeheim müsste die Zustimmung dann einklagen.

Eine andere Option, auf die Preissteigerung zu reagieren, kann das gesetzliche Sonderkündigungsrecht für Bewohner sein. Es gelte zu dem Zeitpunkt, an dem die Einrichtung das erhöhte Entgelt verlangt. «Bevor jedoch gekündigt wird, sollte zunächst geprüft werden, ob eine geeignete Alternative gefunden werden kann», so Vovk.

Hintergrund der Preiserhöhungen sind laut VZ Berlin eine bessere Entlohnung der Pflegekräfte sowie die Preissteigerungen in der Folge der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs.