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Den Makler von der Steuer absetzen

Künftig teilen sich Käufer und Verkäufer von Immobilien die Maklerprovision. Unter bestimmten Bedingungen lässt sich die Provision steuerlich absetzen – vor allem bei vermieteten Objekten.

Großer Andrang: Wohnungsbesichtigung in Berlin. Foto: dpa
Großer Andrang: Wohnungsbesichtigung in Berlin. Foto: dpa

Am 5. Juni war der Bundesrat fleißig. Gleich 13 Gesetze beschloss das Ländergremium. Eines davon regelt, wie die Maklerkosten bei Immobiliendeals zu verteilen sind. Künftig sollen die Käufer nur noch maximal die Hälfte der Provision zahlen. Diese Neuregelung tritt im Dezember dieses Jahres in Kraft.

Bisher mussten die Käufer die Provision, bis zu sieben Prozent auf den Immobilienpreis, häufig allein tragen. Dies gilt beispielsweise in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen. Zwar entlastet das neue Gesetz die Immobilienkäufer, aber es bleibt oft noch ein großer Betrag. Bei einem Kaufpreis von beispielsweise 500.000 Euro wären bei der halben Provision, also 3,5 Prozent, noch 17.500 Euro zu zahlen.

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Gut, dass Immobilienkäufer in einigen Fällen die Maklerprovision steuerlich geltend machen können. Das klappt meist, wenn die Maklerkosten beim Kauf oder Verkauf von vermieteten Immobilien anfallen. Dabei gibt es zwei Optionen: entweder als Abschreibung oder als sofort abzugsfähige Werbungskosten.

Wer eine vermietete oder zu vermietende Immobilie kauft, kann die Maklerkosten als Kaufnebenkosten sukzessive steuerlich abschreiben. Wie bei den übrigen Anschaffungskosten gilt ein Abschreibungszeitraum von 50 Jahren.

Maklerprovisionen können jedoch auch sofort abzugsfähige Werbungskosten sein. Allerdings schauen die Gerichte bei solchen Fällen sehr genau hin. Der Bundesfinanzhof hat für den sofortigen Steuerabzug einige Bedingungen aufgestellt.

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