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Die wichtigsten Antworten zum Kontaktverbot in Deutschland

Bund und Länder haben sich auf eine umfassende Beschränkung sozialer Kontakte verständigt. Bei Zuwiderhandlung drohen Strafen. Das Wichtigste im Überblick.

Der Park vor dem Kurfürstlichen Schloss ist am Nachmittag fast menschenleer. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, sollen die Menschen soziale Kontakte einschränken. Foto: dpa
Der Park vor dem Kurfürstlichen Schloss ist am Nachmittag fast menschenleer. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, sollen die Menschen soziale Kontakte einschränken. Foto: dpa

Bund und Länder haben sich im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus auf eine umfassende Beschränkung sozialer Kontakte verständigt. Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten einigten sich bei einer Telefonkonferenz am Sonntag darauf, Ansammlungen von mehr als zwei Personen grundsätzlich zu verbieten. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was bedeutet ein Verbot von Ansammlungen von mehr als zwei Personen?

Grundsätzlich heißt das, dass sich ab Inkrafttreten der Maßnahme nicht mehr als zwei Personen gemeinsam im öffentlichen Raum bewegen oder treffen dürfen. Die Sicherheitsbehörden können Verstöße gegen das Verbot mit Bußgeldern ahnden: Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) hat drastische Bußgelder bei Verstößen gegen das Kontaktverbot in der Öffentlichkeit angekündigt. Es könnten Strafen bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Es gelte eine „Null-Toleranz-Politik gegen Regelbrecher“, sagte Laschet am Sonntag: „Unvernünftige bestrafen – hart und klar.“

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Gibt es Ausnahmen?

Das Kontaktverbot gilt nicht für Familienmitglieder oder Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Das heißt, dass beispielsweise Eltern mit ihren Kindern oder Mitbewohner von Wohngemeinschaften keine Strafen befürchten müssen, wenn sie sich zu mehreren im öffentlichen Raum bewegen oder treffen.

Gleichzeitig gelten allerdings auf Länderebene zusätzliche Ausgangsbeschränkungen: In Sachsen ist ab Montag beispielsweise das Verlassen von Häusern und Wohnungen „ohne triftigen Grund“ verboten. Die Gründe seien „unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“, heißt es in einer Allgemeinverfügung. Erlaubt sind zudem der Gang zur Arbeit und andere notwendige auswärtige Erledigungen.

Allein zu Haus: Was bedeutet das für Kranke?

Und: Bayern will das von Bund und Ländern vereinbarte Ansammlungsverbot nicht übernehmen. Dies erfuhr die Deutsche Presse-Agentur am Sonntag aus der bayerischen Staatskanzlei. Es bleibt bei der bayerischen Regelung, wonach man nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands an die frische Luft gehen darf.

Wie viel Abstand muss in der Öffentlichkeit gehalten werden?

In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den Angehörigen aus dem eigenen Hausstand ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

Ab wann gilt die Maßnahme?

Bei Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung gilt die Maßnahme ab Montag.

Wie lange gilt das Kontaktverbot?

Die von Bund und Ländern beschlossene umfassende Reduzierung sozialer Kontakte im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus soll mindestens zwei Wochen gelten.

Inwiefern unterscheidet sich das Kontaktverbot von einer Ausgangssperre?

Eine Ausgangssperre, von der in den vergangenen Tagen immer wieder die Rede war, verhängt die Politik ausdrücklich nicht. „Selbstverständlich“ weiter möglich bleiben der Weg zur Arbeit und zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft – sowie andere notwendige Tätigkeiten. Auch in diesem Fall gilt jedoch, dass auf Länderebene im Zweifel auch strengere Ausgangsbeschränkungen gelten können.

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Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, aber auch in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen müssen in jedem Fall mit Strafen rechnen. „Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden“, heißt es.

Wurden am Sonntag sonstige neue Beschränkungen beschlossen?

Cafés, Restaurants und Kneipen sind fortan bundesweit zu schließen. „Gastronomiebetriebe werden geschlossen“, heißt es in dem Beschluss von Bund und Ländern. Die Lieferung und das Abholen mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt erlaubt.

Geschlossen werden müssen Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Dienstleistungsbetriebe für Körperpflege. In diesem Bereich sei eine körperliche Nähe unabdingbar. Medizinisch notwendige Behandlungen blieben weiter möglich.

Eine generelle Schließung von Geschäften oder Produktionsstätten ist nicht vorgesehen. „In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen“, so Bund und Länder.

dpatopbilder - 22.03.2020, Berlin: Der Schriftzug «if you can read this - go home!» ist auf dem Pflaster auf dem Alexanderplatz zu lesen. Zwei Menschen gehen über den Platz. Foto: Jörg Carstensen/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ Foto: dpa
dpatopbilder - 22.03.2020, Berlin: Der Schriftzug «if you can read this - go home!» ist auf dem Pflaster auf dem Alexanderplatz zu lesen. Zwei Menschen gehen über den Platz. Foto: Jörg Carstensen/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ Foto: dpa