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Wenn die Lebenspartnerschaft zur Ehe wird

Ehepaare können entscheiden, ob sie sich bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Haben beide das gleiche Geschlecht, gilt das eventuell ausnahmsweise auch für die Vergangenheit. Foto: Silvia Marks/dpa-tmn
Ehepaare können entscheiden, ob sie sich bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Haben beide das gleiche Geschlecht, gilt das eventuell ausnahmsweise auch für die Vergangenheit. Foto: Silvia Marks/dpa-tmn

Gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Lebenspartnerschaft vor 2013 haben eintragen lassen, können sich rückwirkend gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Doch sie müssen noch dieses Jahr heiraten.

Regenstauf (dpa/tmn) - Ehepaare können sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Ausnahmsweise können gleichgeschlechtliche Paare dies auch rückwirkend beantragen und so unter Umständen viel Geld sparen.

Voraussetzung ist, dass sie ihre Partnerschaft bis spätestens Ende 2019 in eine Ehe umwandeln, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Betroffen sind nur Paare, die ihre Lebenspartnerschaft vor 2013 haben eintragen lassen. Denn seit jenem Jahr können auch gleichgeschlechtliche Paare zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Den Antrag auf Zusammenveranlagung und Aufhebung der alten Einkommensteuerbescheide müssen sie nach Angaben der Lohnsteuerhilfe bis spätestens 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt stellen.

Normalerweise können bestandskräftige Steuerbescheide, deren Festsetzung verjährt ist, nicht mehr geändert werden. Das Eheöffnungsgesetz 2017 besagt jedoch, dass die Rechte und Pflichten der Eheleute am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft beginnen, so dass hier eine Ausnahme greift. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, kann das Ehegattensplitting zu hohen Steuererstattungen führen.